Stadtplanung Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Stadt Hann. Münden und ist im Artikel 28 des Grundgesetzes verankert. Die Stadt kann also im Rahmen der Gesetze, insbesondere auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), ihre Entwicklung selbst bestimmen. Im Baugesetzbuch heißt es, dass die Gemeinden in eigener Verantwortung Bauleitpläne aufzustellen haben, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Bauleitpläne, das sind der Flächennutzungsplan für das gesamte Stadtgebiet und Bebauungspläne für Teilbereiche des Stadtgebietes. Die Bauleitpläne stellen das wichtigste Instrument der Stadt dar, um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe kann festgelegt werden, an welcher Stelle welche Nutzungsarten (Wohnen, Gewerbe, Freiflächen usw.) in welchem Umfang realisiert werden dürfen. Stadtplanung bezeichnet somit die Aufgabe, sowohl den jeweils aktuellen als auch den zukünftigen Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an die Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden. Die Entscheidung darüber, wann ein Bauleitplan aufgestellt, ergänzt, geändert oder aufgehoben wird, liegt im Ermessen der Stadt. Da die Meinungen darüber, "wo" und vor allem "wie" Veränderungen im Stadtbild oder der Bodennutzung erfolgen sollen auf sehr unterschiedlichen (z.B. wirtschaftlichen, politischen oder gesellschaftlichen) Interessen beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser gegensätzlichen Ansprüche. Zur Lösung dieses Konfliktes ist es deshalb für die Stadtplanung erforderlich, die unterschiedlichen Meinungen und Bedürfnisse innerhalb der Gemeinschaft gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu werden zunächst Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden zu einem Planungsentwurf eingeholt. In einem nächsten Schritt werden dann die möglichen Auswirkungen der verschiedenen Vorschläge analysiert. Auf dieser Grundlage wird in einem abschließenden Entscheidungsprozess, der sogenannten "Abwägung" durch den Rat der Stadt, die für die Planungsaufgabe am besten geeignete Lösung ausgewählt. Zur Entscheidungsfindung dienen einerseits die Vorgaben der unterschiedlichen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Erlasse, Empfehlungen usw. (siehe: Rechtsgrundlagen) Andererseits müssen aber auch die jeweils bestehenden Verhältnisse und Rahmenbedingungen (wie z.B. bauliche, historische, klimatische, ökologische, topografische, technische Gegebenheiten) in der Planung berücksichtigt werden. Während die Bundes- und Landesgesetze den rechtlichen Rahmen vorgeben, ist die wichtigste inhaltliche Richtlinie für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Flächennutzungsplan. Diesen hat die Stadt in eigener Verantwortung aufgestellt und als Richtlinie der zukünftigen Entwicklung beschlossen. Während der Flächennutzungsplan die Stadtverwaltung und den Rat der Stadt bei planerischen Entscheidungen bindet, sind die aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungspläne für alle Bürgerinnen und Bürger verbindlich. Soll von den einmal aufgestellten Bauleitplänen abgewichen werden, sind für die Änderungen erneute öffentliche Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der politischen Gremien durchzuführen. |