Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan als trifft generelle Planungs-Aussagen für das gesamte Gemeindegebiet, also die Kernstadt und ihre Ortsteile. Im Plan wird die Art der Bodennutzung, wie sie sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt, ”in den Grundzügen” dargestellt. Die Art der Bodennutzung wird in verschiedene Kategorien eingeteilt. Dies sind insbesondere

Diese sogenannten "Darstellungen" sind die eigentlichen planerischen Festlegungen der Gemeinde. Zum Inhalt des Flächennutzungsplanes gehören außerdem:

Zum Flächennutzungsplan gehört eine Begründung, die insbesondere die Gründe für die einzelnen Planungsaussagen erklärt und so eine Informationsquelle auch für die einzelne Bürgerin und den einzelnen Bürger ist. Wird der Flächennutzungsplan neu aufgestellt bzw. geändert, ist eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnis im ”Umweltbericht” dokumentiert wird.

Der Flächennutzungsplan ist mehr als nur eine unverbindliche Äußerung der Gemeinde. Das zeigen die von ihm ausgehenden Rechtswirkungen:

Bebauungspläne, die die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Teilgebietes der Stadt enthalten, müssen aus dem Flächennutzungsplan ("vorbereitender Bauleitplan") entwickelt werden. Über die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes kann sich die Gemeinde nicht hinwegsetzen. Wenn neue Zielvorstellungen umgesetzt werden sollen, müssen die "Grundzüge der Planung" über ein Änderungsverfahren in den Flächennutzungsplan eingearbeitet werden. Neben dieser Selbstbindung der Gemeinde tritt die Pflicht anderer Planungsträger, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan anzupassen.

Weitere Wirkungen, die bedeutsam sein können, hat der Flächennutzungsplan bei der Entscheidung über die Zulässigkeit bestimmter Vorhaben im sogenannten "Außenbereich", also außerhalb der bebauten Stadtgebiete.

Gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern entwickelt der Flächennutzungsplan keine unmittelbare Rechtswirkung. Aus seinen Darstellungen sind weder Rechtsansprüche, wie etwa auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, z. B. durch eine dargestellte Umwidmung einer Baufläche in eine Grünfläche, herzuleiten.

Die räumliche Planung initiiert, lenkt oder begleitet die laufenden und die absehbaren Entwicklungen kontinuierlich. Der Flächennutzungsplan muss bei neuen Erkenntnissen, weiterentwickelten planerischen Konzepten oder stadtentwicklungspolitischen Zielen fortgeschrieben werden. Gibt der Flächennutzungsplan keine ausreichende Entwicklungsgrundlage für geänderte Zielvorstellungen mehr, ist ein formales Änderungs- und Ergänzungsverfahren für den betroffenen Teilbereich durchzuführen.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Hann. Münden ist im Jahre 2001 rechtswirksam geworden.


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