Bebauungsplan Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplanes sind im Baugesetzbuch bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche (Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke) getroffen werden. Zudem können in einem Bebauungsplan Festsetzungen über die Gestaltung von baulichen Anlagen und Freiflächen getroffen werden. Unterschieden werden zwei Arten von Bebauungsplänen:
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt. Zu jedem Bebauungsplan gehört eine zeichnerische Darstellung (Grundriss), die in der Regel durch textliche Festsetzungen ergänzt wird sowie eine Begründung und eine allgemeinverständliche zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassende Erklärung insbesondere dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planungen berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Nach derzeitigem Recht ist zu jedem Bebauungsplan eine Umweltprüfung durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht dargelegt werden, der als Teil der Begründung mit dem Planwerk Rechtskraft erlangt. Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24. Juni 2004 erfolgte, gelten diese Bestimmungen nicht. |
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