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Regeln für die Vergabe der Patenschaften von Grenzsteinen in der Gemarkung Hedemünden.

1. Anlass
Anläßlich der 975-Jahrfeier von Hedemünden im Jahr 1992 wurde erstmals wieder eine Grenzwanderung mit Einwohnern durchgeführt. Die Einwohner hatten die Gelegenheit, einen Grenzstein meistbietend zu ersteigern. In einer Liste wurden die Namen der Paten und die zugehörige Kennzeichnung der Grenzsteine eingetragen. Von vielen Einwohnern wurde die Wiederholung der Grenzwanderung in regelmäßigen Zeitabständen angeregt.

2. Grundlage
Für zukünftige Grenzwanderungen, in der Regel alle 10 Jahre, ist federführend die Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaft. Sie wird das Programm erstellen und mit Unterstützung aller Hedemündener Vereine die Grenzwanderung organisieren und durchführen.

3. Regelung der Patenschaften
Jeder Einwohner erhält die Möglichkeit, eine Patenschaft, soweit für einen Grenzstein keine besteht, diese im Rahmen einer Versteigerung meistbietend zu erwerben. Bei bestehenden Patenschaften kann diese gegen Zahlung des Mindestbetrages von 10 Euro je Patenschaft, bei mehr als einer Patenschaft für jede weitere 7,50 Euro, verlängert werden. Bei Tod der/des Patin/Paten besteht für direkte Familienangehörige wie Ehepartner/in, Kinder, Eltern und Großeltern, ebenfalls gegen Zahlung der vorgenanten Mindestbeträge Anspruch auf Verlängerung der Patenschaft. Außerdem besteht die Möglichkeit bereits zu Lebzeiten auf einen Familienangehörigen (z.B. Großvater auf seine Enkelkinder) zu den
gleichen finanziellen Bedingungen die Patenschaft zu übertragen. Damit soll sichergestellt werden, dass stets für den selben Grenzstein die Patenschaft in einer Familie über mehrere Generationen erhalten bleiben kann. Bei einer neuen erworbenen Patenschaft wird eine Urkunde auf den Namen des Paten ausgestellt.

4. Regelung der Finanzen
Einnahmen und Ausgaben entstehen ausschließlich nur durch Grenzwanderungen. Diese werden über das Konto der Teilungs- und Verkoppelungsinteressentenschaft unter dem Stichwort "Grenzwanderung" verwaltet. Über die Kosten einer Grenzwanderung muss eine gesonderte Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben erstellt werden. Dieser Bericht ist auch Gegenstand der Prüfung durch die jeweiligen Kassenprüfer.

5. In Kraft treten
In der Mitgliederversammlung am 21. Februar 2003 wurde diese Regelung vorgetragen und zur Kenntnis gebracht. Beschlossen wurde sie in der 8. Sitzung des Vorstandes am 24.April 2003.


Hedemünden, den 25. April 2003

Bernd Apel

1. Vorsitzender der Teilungs-
und Verkoppelungsinteressentenschaft

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> Broschüre zum Download (pdf-Datei, ca. 660 kB)

(Angaben ohne Gewähr)