5 Die Stadtbevölkerung

Hedemünden war eine Ackerbürger Kleinstadt. Im Rat vertraten zunächst überwiegend gut gestellte Bauern die Interessen der Bürger. Sie gehörten neben qualifizierten Handwerksmeistern und später auch erfolgreichen Kaufleuten zur Führungsschicht.

Die Vertreter freier Berufe (Ärzte, Apotheker), städtische Bedienstete (Kämmerer, Förster, Lehrer), Kaufleute und selbständige Handwerksmeister mit geringem Vermögen bildeten die Mittelschicht.

Zur Unterschicht gehörten die sozial Schwachen: Kleinkrämer (Höker), Dienstboten, Tagelöhner, untere städtische Bedienstete, alleinstehende Frauen ohne Vermögen, Dauerkranke, Hausierer und Bettler.

5.1 Die Bürger
(Bürgerrechtsgewinnung, Bürgerrechte, Bürgerpflichten)

Die Bürger leisteten einen Eid, mit dein sie sich zu Treue und Gehorsam gegenüber ihrer Stadt verpflichteten, die Stadt wiederum gewährte ihnen dafür Sicherheit und Rechtsschutz, auch außerhalb der Stadtgrenze.

Ursprünglich war allein Grundbesitz in Redemünden Voraussetzung zum Erwerb des Bürgerrechts. Die Familie hatte Teil an der Bürgerschaft des Familienvorstandes. Später verpflichtete auch die Ausübung eines Handwerks am Ort zur Beantragung der Bürgerrechte und Zahlung des Bürgergewinnungsgeldes. Wer Bürgerliche Grundstücke alhier acquiriren, oder auch sonsten Bürgerliche Gewerbe treiben will, ist schuldig das Bürgerrecht Zu gewinnen. Von Zuziehenden erwartete man eine Bestätigung ihrer Unbescholtenheit und eine Vermögensbescheinigung.

Ortsansässigen, die sich dem Erwerb der Bürgerschaft wegen der damit verbundenen Verpflichtungen entziehen wollten, drohte man mit einer Beschwerde bei der Landesbehörde.

Der Rat später Magistrat und Gemeindeausschuß genehmigte den Antrag auf Erteilung des Bürgerrechts, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Es gab auch Fälle, in denen eine Erteilung abgelehnt wurde. Dann stand dem Antragsteller das Recht der Beschwerde bei der Landesbehörde zu, die die endgültige Entscheidung traf.

Zur Ableistung des Bürgereides wurde der neue Bürger vor den versammelten Rat geladen und dort nach seinem Schwur von dem Bürgermeister arid Raht Zum Bürger auf und angenommen wie es bei der Aufnahme des Antragstellers Johann Brüße im Jahre 1732 in der Kämmereirechnung heißt.

Ab 1907 wurden sogar Auswärtige mit Besitz in Hedemünden zum Erwerb der Bürgereigenschaft verpflichtet: Während der Paragraph 9 des Verfassungs Statuts von 1860 noch vorschrieb, der Erwerber eines Wohnhauses ist zur Gewinnung des Bürgerrechtes nur dann verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz im Stadtbezirke nehmen will, setzten die städtischen Gremien 1907 fest: Jeder Erwerber vorn Grundstücken oder Gebäuden in der Gemarkung Hedemünden (Stadt und Feldmark) ist verpflichtet, das Bürgerrecht der Stadt Hedemünden zu erwerben gegen Zahlung der im § 12 des Verfassungsstatuts der Stadt Hedemünden festgesetzten Bürgergewinnungsgelder.

Dieses Bürgergewinnungsgeld war die Aufnahmegebühr, mit der man sich in die Bürgerschaft einkaufte. Im Jahre 1782/83 finden wir: Wenn eine fremde Manns Persohn (Frauen und Kinder sind bis daher frey gewesen) die hiesige Bürgerschaft löset, bezahlt derselbe excl. des Feuer Geräthe dem Herkommen mach 5 Tlr. Der Beitrag zu den Feuergerätschaften, in jenem Jahre 12 MGr, mußte immer zusammen mit dem Bürgergewinnungsgeld bezahlt werden.

Im Laufe der Jahre änderte sich die Höhe des Bürgergeldes. Es wurde vom Rat festgesetzt und mußte von der Landesbehörde genehmigt werden. So verfügte das Königliche Ministerium des Innern am 17. Juli 1835, daß künftig die Bürgergewinnungsgelder zu Hedemünden in den Fällen, wo dieselben verfassungsmäßig erlegt werden müssen, auf:

- fünfzehn Thaler für eine Mannsperson und auf
- sieben Thaler für ein Frauenzimmer festgestellt sind.

Auf Antrag der Bewerber konnten diese Beträge gestundet oder bei Bedürftigkeit sogar ermäßigt werden. Seit dem Jahre 1860 sind die Einzelheiten der Bürgerrechtsgewinnung in dem Paragraphen 12 des Verfassungsstatuts der Stadt Hedemünden festgelegt.

Die Bewerber wollten nicht nur Stadtbürger werden, weil sie damit einem herausgehobenen Stande angehörten, sondern auch, weil sie dadurch erhebliche Vorteile gewannen.

Ganz allgemein unternimmt es die Stadt durch den auf den gemeinen Nutzen verpflichteten Rat, die persönliche Sicherheit, Ruhe und Rechtssicherheit der Bürger zu gewährleisten, ihre Erwerbschancen durch die Wirtschaftsordnung zu sichern und durch die Verwaltung ihrer Wohlfahrt und Fürsorge zu dienen.

Darüber hinaus nahm sie sich auch auswärtiger Rechtsangelegenheiten an und bot Unterstützung bei der Eintreibung von Schulden. Sie verhandelte bei Beraubung oder Gefangennahme mit übergeordneten Stellen und anderen Orten und kaufte ihre Bürger auch im Kriegsfalle frei.

Der Eid verpflichtete den Bürger zu Treue und Gehorsam gegenüber dem Rat sowie zum Einsatz für den Nutzen und die Ehre der Stadt.

Für die Hedemündener Bürger bedeutete das u.a.: Hand und Spanndienste an der Ortsbefestigung und am Werraufer, an den Gemeindebrunnen, beim Straßenbau und an städtischen Gebäuden, Beiträge zur Abwehr von Gefahren, persönliche Wehr und Bewaffnungspflicht und Teilnahme am Wach und Feuerwehrdienst, sowie Anzeigepflicht bei Verstößen gegen Ordnung, Recht und Frieden.

Neben der Befolgung der Gesetze gehörte die Abgabe verschiedener Steuern zu den Hauptpflichten des Bürgers.

5.2 Die ansässigen Nichtbürger

In der Frühzeit der Stadt gehörten überwiegend Handwerksgesellen, Knechte, Mägde und Tagelöhner zur Gruppe der Nichtbürger.

Lange Zeit hatten sie weder Rechte noch Pflichten der Bürger. Da dies aber oft den Interessen der Stadt widersprach, und man ihre Arbeitskraft brauchte, wurden sie im Laufe der Zeit durch einen Eid zu minderberechtigten Mitgliedern der Stadtgemeinde. Sie genossen den Rechtsschutz nur innerhalb der Stadt, hatten kein Wahlrecht, wurden aber zu den üblichen Bürgerpflichten herangezogen und mußten Steuern zahlen.



Quelle: Heinrich Hampe, Hedemünden - Aus der Geschichte einer kleinen Ackerbürgerstadt
Das Buch wurde zum 975jährigen Bestehen Hedemündens im Jahre 1992 veröffentlicht. Es ist im Handel nicht mehr erhältlich. Ein Exemplar des Buches befindet sich in der Ortsbücherei Hedemünden. Auszüge aus dem Buch werden hier mit freundlicher Genehmigung von Herrn Hampe wiedergegeben.