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5 Die Stadtbevölkerung
Hedemünden war eine Ackerbürger Kleinstadt. Im Rat vertraten
zunächst überwiegend gut gestellte Bauern die Interessen
der Bürger. Sie gehörten neben qualifizierten Handwerksmeistern
und später auch erfolgreichen Kaufleuten zur Führungsschicht.
Die Vertreter freier Berufe (Ärzte, Apotheker), städtische
Bedienstete (Kämmerer, Förster, Lehrer), Kaufleute und
selbständige Handwerksmeister mit geringem Vermögen bildeten
die Mittelschicht.
Zur Unterschicht gehörten die sozial Schwachen: Kleinkrämer
(Höker), Dienstboten, Tagelöhner, untere städtische
Bedienstete, alleinstehende Frauen ohne Vermögen, Dauerkranke,
Hausierer und Bettler.
5.1 Die Bürger
(Bürgerrechtsgewinnung, Bürgerrechte, Bürgerpflichten)
Die Bürger leisteten einen Eid, mit dein sie sich zu Treue
und Gehorsam gegenüber ihrer Stadt verpflichteten, die Stadt
wiederum gewährte ihnen dafür Sicherheit und Rechtsschutz,
auch außerhalb der Stadtgrenze.
Ursprünglich war allein Grundbesitz in Redemünden Voraussetzung
zum Erwerb des Bürgerrechts. Die Familie hatte Teil an der
Bürgerschaft des Familienvorstandes. Später verpflichtete
auch die Ausübung eines Handwerks am Ort zur Beantragung der
Bürgerrechte und Zahlung des Bürgergewinnungsgeldes. Wer
Bürgerliche Grundstücke alhier acquiriren, oder auch sonsten
Bürgerliche Gewerbe treiben will, ist schuldig das Bürgerrecht
Zu gewinnen. Von Zuziehenden erwartete man eine Bestätigung
ihrer Unbescholtenheit und eine Vermögensbescheinigung.
Ortsansässigen, die sich dem Erwerb der Bürgerschaft
wegen der damit verbundenen Verpflichtungen entziehen wollten, drohte
man mit einer Beschwerde bei der Landesbehörde.
Der Rat später Magistrat und Gemeindeausschuß genehmigte
den Antrag auf Erteilung des Bürgerrechts, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt waren. Es gab auch Fälle, in denen
eine Erteilung abgelehnt wurde. Dann stand dem Antragsteller das
Recht der Beschwerde bei der Landesbehörde zu, die die endgültige
Entscheidung traf.
Zur
Ableistung des Bürgereides wurde der neue Bürger vor den
versammelten Rat geladen und dort nach seinem Schwur von dem Bürgermeister
arid Raht Zum Bürger auf und angenommen wie es bei der Aufnahme
des Antragstellers Johann Brüße im Jahre 1732 in der
Kämmereirechnung heißt.
Ab 1907 wurden sogar Auswärtige mit Besitz in Hedemünden
zum Erwerb der Bürgereigenschaft verpflichtet: Während
der Paragraph 9 des Verfassungs Statuts von 1860 noch vorschrieb,
der Erwerber eines Wohnhauses ist zur Gewinnung des Bürgerrechtes
nur dann verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz im Stadtbezirke nehmen
will, setzten die städtischen Gremien 1907 fest: Jeder Erwerber
vorn Grundstücken oder Gebäuden in der Gemarkung Hedemünden
(Stadt und Feldmark) ist verpflichtet, das Bürgerrecht der
Stadt Hedemünden zu erwerben gegen Zahlung der im § 12
des Verfassungsstatuts der Stadt Hedemünden festgesetzten Bürgergewinnungsgelder.
Dieses Bürgergewinnungsgeld war die Aufnahmegebühr, mit
der man sich in die Bürgerschaft einkaufte. Im Jahre 1782/83
finden wir: Wenn eine fremde Manns Persohn (Frauen und Kinder sind
bis daher frey gewesen) die hiesige Bürgerschaft löset,
bezahlt derselbe excl. des Feuer Geräthe dem Herkommen mach
5 Tlr. Der Beitrag zu den Feuergerätschaften, in jenem Jahre
12 MGr, mußte immer zusammen mit dem Bürgergewinnungsgeld
bezahlt werden.
Im Laufe der Jahre änderte sich die Höhe des Bürgergeldes.
Es wurde vom Rat festgesetzt und mußte von der Landesbehörde
genehmigt werden. So verfügte das Königliche Ministerium
des Innern am 17. Juli 1835, daß künftig die Bürgergewinnungsgelder
zu Hedemünden in den Fällen, wo dieselben verfassungsmäßig
erlegt werden müssen, auf:
- fünfzehn Thaler für eine Mannsperson und auf
- sieben Thaler für ein Frauenzimmer festgestellt sind.
Auf Antrag der Bewerber konnten diese Beträge gestundet oder
bei Bedürftigkeit sogar ermäßigt werden. Seit dem
Jahre 1860 sind die Einzelheiten der Bürgerrechtsgewinnung
in dem Paragraphen 12 des Verfassungsstatuts der Stadt Hedemünden
festgelegt.
Die Bewerber wollten nicht nur Stadtbürger werden, weil sie
damit einem herausgehobenen Stande angehörten, sondern auch,
weil sie dadurch erhebliche Vorteile gewannen.
Ganz allgemein unternimmt es die Stadt durch den auf den gemeinen
Nutzen verpflichteten Rat, die persönliche Sicherheit, Ruhe
und Rechtssicherheit der Bürger zu gewährleisten, ihre
Erwerbschancen durch die Wirtschaftsordnung zu sichern und durch
die Verwaltung ihrer Wohlfahrt und Fürsorge zu dienen.
Darüber hinaus nahm sie sich auch auswärtiger Rechtsangelegenheiten
an und bot Unterstützung bei der Eintreibung von Schulden.
Sie verhandelte bei Beraubung oder Gefangennahme mit übergeordneten
Stellen und anderen Orten und kaufte ihre Bürger auch im Kriegsfalle
frei.
Der Eid verpflichtete den Bürger zu Treue und Gehorsam gegenüber
dem Rat sowie zum Einsatz für den Nutzen und die Ehre der Stadt.
Für die Hedemündener Bürger bedeutete das u.a.:
Hand und Spanndienste an der Ortsbefestigung und am Werraufer, an
den Gemeindebrunnen, beim Straßenbau und an städtischen
Gebäuden, Beiträge zur Abwehr von Gefahren, persönliche
Wehr und Bewaffnungspflicht und Teilnahme am Wach und Feuerwehrdienst,
sowie Anzeigepflicht bei Verstößen gegen Ordnung, Recht
und Frieden.
Neben der Befolgung der Gesetze gehörte die Abgabe verschiedener
Steuern zu den Hauptpflichten des Bürgers.
5.2 Die ansässigen Nichtbürger
In der Frühzeit der Stadt gehörten überwiegend Handwerksgesellen,
Knechte, Mägde und Tagelöhner zur Gruppe der Nichtbürger.
Lange Zeit hatten sie weder Rechte noch Pflichten der Bürger.
Da dies aber oft den Interessen der Stadt widersprach, und man ihre
Arbeitskraft brauchte, wurden sie im Laufe der Zeit durch einen
Eid zu minderberechtigten Mitgliedern der Stadtgemeinde. Sie genossen
den Rechtsschutz nur innerhalb der Stadt, hatten kein Wahlrecht,
wurden aber zu den üblichen Bürgerpflichten herangezogen
und mußten Steuern zahlen.
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