3.3 Der Königshof Hademinni

Zur Zeit der Schenkung an das Kloster Kaufungen gehörten zum Hof Äcker, Grund und Boden, Gebäude, genutzte und ungenutzte Erde, Wälder, Jagden, stehende und fließende Wasser, Fischfang, Mühlen, Wiesen, Weiden, Wege und Weglose, Ausgang und Eingang, Einkünfte und Schulde, Hörige beiderlei Geschlechts und weitere Nutzungen, wie die Schenkungsurkunde besagt.

Damit ist erwiesen, dass das Gebiet besiedelt war; die Lage des Hofes wurde allerdings nur ungenau, im Laenigouvi (Leinegau) des Grafen Herimann (Hermann von Rheinhausen-Winzenburg) liegend, beschrieben. Erst spätere Berichte belegen die Lage des Hofes mitten im heutigen Ortskern von Hedemünden.

Da die Benediktinerinnen des Klosters Kaufungen den Hof nicht selbst bewirtschaften konnten, setzten sie zu den Bedingungen des damals gültigen Meierrechts einen Meier zur Bewirtschaftung ein. Die Dauer des Pachtverhältnisses, die Höhe des Pachtzinses und die Verpflichtung, zu verschiedenen Diensten und Aufgaben wurden in einem Meierbrief festgelegt.

Über die Größe des damaligen Besitzes liegen uns leider keine Angaben mehr vor. Im Jahre 1803 sollen - nach Angaben von WOLF - noch ein Wohnhaus mit Scheune, Stallungen und 90 Morgen Land dazugehört haben. Leider gibt WOLF keine Quellen an. Zu dem ursprünglichen Gut hat sicher sehr viel mehr Besitz gehört.

Spätestens im Jahre 1294 gab das Kloster Kaufungen den Hof Hedeminne als Lehen an die Herren von Plesse. Die Äbtissin und der Konvent behielten sich aber weiterhin die Einsetzung eines Meiers vor. Über die Gründe, die zu dieser Belehnung führten, ist nichts bekannt. Die Herren von Plesse, deren Burg am östlichen Leinetalhang auf einem Kalksteinfelsen in der Nähe von Bovenden liegt, hatten sich seit Mitte des 12. Jahrhunderts rund um ihre Burg ein kleines geschlossenes Herrschaftsgebiet ausgebaut, das, bis auf drei Ortschaften im Leinetal, aus Rodungen bestand.

Die Urkunde von 1924 bestätigte in ihrem Text den Herren von Plesse zusätzlich die pachtweise Überlassung der Neurodung Plesserhagen (Pleßhagen) und Ellerode auf Lebenszeit. Vermutlich ist der Beginn des Lehensverhältnisses auch hier früher anzusetzen als 1924. LOTZE sah in den Herren von Plesse die Gründer der beiden Ortschaften und gab 1924 als Gründungsjahr an. Die beiden Dörfer existieren heute nicht mehr, am Platz der Ortschaft Ellerode steht nur noch das Landgut gleichen Namens. Die Reste der Wüstung Pleßhagen sind unter Buchenwaldbewuchs verschwunden. Nur die Flurnamen 'Nasser Kirchhof, Pleßhagen, Plesse' erinnern noch an die ehemalige Rodungssiedlung. Beide Orte waren immerhin 100 Jahre nach ihrer Gründung so bedeutend, dass sie im Jahre 1397 an die Hofhaltung der Herzogin Margaretha in Münden Abgaben entrichten mußten.

Am 18. September 1317 verpflichteten sich die Edelherren Hermann und Gottschalk von Plesse urkundlich, auch von jeder unter den Pflug genommenen Hufe im Sudholz 1/2 Vierding Silber jährlich als Zins an die Kirche in Kaufungen zu zahlen.

Am 15. August 1355 übergaben die Herren Godeschalk, Herman und Jan to Plesse vnse vederliche Erue de dorp Heydeminne, Plesse, Ellerode vnde Ouberode mit alleme rechte vnde mit alle deme dat dar thu horet vor Achte Hundert mark lodigis sulver Gothingischir wichte... an den Herzog Ernst von Braunschweig. In einem folgenden Vertrag verzichteten die genannten Edelherren von Plesse am 13. Mai 1356 auf ihre von der Äbtissin zu Kaufungen zu Lehen rührenden Güter in Hedemünden, Oberode und Plesse unter der Bedingung, dass die Äbtissin den Herzog Ernst den Jüngeren zu Braunschweig damit belehne. Auf diese Weise gelangte Hedemünden als Kaufunger Lehen an die braunschweigischen Herzöge im Fürstentum Göttingen. Während die Lehnsherren des Hofes wechselten, blieb der Hof doch stets Eigentum des Klosters Kaufungen.

Im Jahre 1379 wurden der Gemahlin des Herzogs Otto des Quaden, Margaretha, Schloß und Stadt Münden, Schloß Sichelnstein sowie Ober- und Unteramt Münden lebenslänglich als Wittum verschrieben. Dadurch erhielt sie auch den Hedemündener Hof als Leibzucht zur Nutzung. Von nun an mußten von dem groten Kofunger Hove to Hedeminni Naturallieferungen an das Mündener Schloß gegeben werden: So hatte auf Anordnung des Herzogs Grewenstein von Hedeminni von dem Vorwarke von Kofungen meyner Frowen III Ghense (Gänse), un IX Molder Hawern, un IX Schepel Weitez, un IX Schepel Garsten (Gerste), un IX Höhnere (Hühner), un IX Bekere (Becher), un eyn Verdel Wasses (Wachs), un eyn Verdel Pepers (Pfeffer) un III Molden (Mulden) zu liefern.

In einer Urkunde, von der am 19. Juni 1452 eine Kopie angefertigt wurde, hat die damalige Äbtissin, vermutlich Elisabeth von Waldeck (1442 bis 1494), ausführlich die Rechte und Pflichten der Kötner festgelegt. Der Text vermittelt - für eine Urkunde ungewöhnlich - einen eindrucksvollen Einblick in das Leben zu jener Zeit.

Es wurde festgelegt, dass der Erbmeier die Abgaben der Kötner zu erheben und an die Lehesherrin abzuführen hatte. Dafür gewährte sie den zinspflichtigen Hedemündener Einwohnern Rechtsschutz, falls sie irgendwo in Gefangenschaft gerieten. Dann mußte die Äbtissin sich um die Freilassung bemühen und eventuell ihre Boten mit Lösegeld aussenden.

An jenem Montag nach Himmelfahrt hatten die Bedeleute (abgabepflichtige Bauern) von jeder Hufe 18 hessische Pfennige auf dem Meierhof zu entrichten. Dort sollten die Knechte einen Tisch aufstellen, auf den das Geld gelegt werden konnte. Auf dem Tisch standen ein Becher und drei Fässer Bier, damit jedem, der sein Geld brachte, ein Trank gereicht werden konnte. Dann zahlte der Zinspflichtige für die Bewirtung noch 18 Pfennige für Fische und 18 Pfennige für Butter. Die Fische sollten im Hause des Meiers gesotten werden, und der Meier hatte noch Speck und Brot dazuzugeben. - Außerdem mußte ein jeder Hufenbesitzer für jede Hufe Landes noch einen hessischen Schilling entrichten und am Montag nach Martini sechs hessische Pfennige. Wenn jemand nicht bezahlen konnte, wurden Knechte ausgeschickt, die die Forderung einzutreiben hatten. An Mahn- und Pfändungsgebühren forderten die Boten 18 hessische Pfennige. Wenn ein Bedemann abgebrannt war oder Brandsteuer bezahlen mußte, wurden die Abgaben erlassen.

Die Äbtissin war auch berechtigt, am Martinstag (11. November) von jeder Hufe vier Scheffel Roggen, acht Scheffel Gemengekorn, zwei Teile Hafer und ein Teil Gerste und auf Walpurgis (1. Mai) vier Scheffel Hafer zu verlangen. Wenn jemand zu Walpurgis den Hafer nicht hatte, konnte die Frau von Kaufungen wählen, ob sie stattdessen einen Vierling (= 6,5 l) Hafer nehmen würde, dieser sollte nicht der beste und nicht der schlechteste sein. Wollte die Äbtissin das nicht, dann sollte der zinspflichtige die vier Scheffel Hafer im nächsten Jahr liefern. Gemessen wurde mit rechtem Leinescheffel (Leinischem Gemäß). Bei Brandschäden, Brandsteuern, Schädigungen durch Feinde wurde in dem betreffenden Jahr die Kornabgabe erlassen.

Die Hedemündener hatten das Recht, in der Feldmark Hasen zu fangen, und die Frau von Kaufungen sollte sie verteidigen und beschützen, falls ihnen das verboten werden sollte.

Der Erbmeier mußte für den Herrn von Plesse, den Lehnsherren von Hedemünden, auf Kosten der Frau von Kaufungen und zum Nutzen des Herrn, dreimal im Jahr ein Roß bereithalten, wenn der Herr aber dieses Angebot länger als drei Tage nutzte, hatte er sich und seinen Knecht selbst zu beköstigen und für entstehenden Schaden einzustehen.

Wenn ein Kötner seine Tochter mit dem Sohn und Nachfolger des Erbmeiers verheiraten wollte, so hatte die Frau von Kaufungen das Recht, von dem Kötner drei Scharff (Scherf = Pfennig) und fünf Schilling hessischer Pfennige zu verlangen. Wenn er das Geld nicht geben wollte, sollte er ein Kalb von 14 Tagen liefern. War er aber zu arm, um die Zahlungen leisten zu können, dann sollte die Schwiegertochter der Frau des Meiers ein jahr lang jeden Sonntag zur Kirche folgen. Nach dem Kirchgang sollte sie sich mit den Mägden und Knechten zum Essen an einen Tisch setzen. Der Meier und dessen Frau mußten sie beschützen, wenn sie von dem übrigen Gesinde so verspottet oder beschimpft würde, dass es ihr Schaden konnte. Nach einem Jahr war sie dann des bedemundes leddich ('Bedemund' war die Gebühr, die von Leibeigenen - meist von der Braut - bei deren Verheiratung gezahlt wurde).

Der Frau von Kaufungen stand ein freies Haus auf dem Hofe zur Verfügung, in dem die Hedemündener, wenn sie Lust hatten, an heiligen Tagen, wenn Zeit war, und zur Fastnacht tanzen konnten. An den letzten drei Fastentagen sollte der Meier den Leuten von Hedemünden vier Lichte (Kerzen) geben, jedes Licht eine Elle lang. Bei dem Kerzenschein durften sie tanzen, solange die Lichter brannten. Am ersten Tag sollte man den Kindern ein zweifaches Seil geben, damit sie sich in die Fasten führen konnten.

Das Kloster hatte auch einen Hof mit sechs Morgen Land, wo der Spielmann wohnen sollte. Er hatte die Nutzung der sechs Morgen Land und mußte dafür den Meier und seine Kinder flötend auf das Feld führen, wenn es der Meier von ihm verlangte. Dort sollte er des Tages Seile flechten, und wenn er binden wollte, durfte er mit den Schnittern essen, so gut sie das taten. Des abends sollte er auf dem Rückweg wieder flöten und helfen, den Wagen abzuladen und die Ernte in die Scheune zu tragen. Wenn er das tat, mußte ihm der Meier von jeder Fuhre eine Garbe geben, die er heimtragen durfte. Die Seile, in die der Meier einband, sollten Roggenseile sein. Wenn der Drescher die Garben aufknüpfte, sollte er die Seile auf einen Haufen werfen, und der Pfeifer durfte sie sich nehmen.

Am Ende des Schreibens wird betont, dass die vorstehenden Bestimmungen altes Recht darstellen, das der Frau von Kaufungen in Hedemünden von Gnaden des heiligen Kreuzes vererbt wurde und das auf Wunsch der Eltern und Großeltern, die es auch besessen haben, für Kind und Kindeskind bewahrt werden solle. Das Schreiben verweist auch noch auf die Zeit der Äbtissin von Margenhagen, die Herren von Plesse, von Harste, den verstorbenen Herzog Ernst zu Braunschweig und den jungen Herzog Otto, die für den Erhalt der Rechte des Klosters eingetreten seien und diese bestätigt hätten. - Die Abschrift wurde am 19. Juni 1452 gefertigt.

Über das Alter der ursprünglichen Handschrift lassen sich leider nur Vermutungen anstellen. WERKMÜLLER meint, dass die erste Aufzeichnung nicht lange vor der Herstellung der Kopie erfolgt sei. Er weist darauf hin, dass der Inhalt des Schreibens - abgesehen von einigen Vorschriften - nicht ungewöhnlich sei. Ungewöhnlich sind die Vorschriften über das 'Hasenfangen', denn die niedere Jagd ist selten für die Bedeleute frei. Aber der zweite Absatz ... spricht allerdings auch nicht von Jagd, sondern nur vom Fangen der Hasen (vermutlich mit Schlingen und Netzen). Vorschriften über Aneignungsrecht am Wild für die Bauern sind im hessisch-niedersächsischen Raum selten.

Ungewöhnlich ist auch die Vorschrift über den Spielmann, der nicht nur bei Festlichkeiten, sondern auch bei der Arbeit spielen soll und dafür bei der Ernte die übriggebliebenen Roggenseile als Besoldung bekommt, abgesehen natürlich von den sechs Morgen Land.

Sehr schön ist auch die Vorschrift über das erlaubte Tanzen, wobei der Meier aber zugleich die Kerzen als Uhr mitgibt, damit der (der Obrigkeit immer verdächtige) Tanz auch von vornherein zeitlich begrenzt ist.

Eine Kaufunger Urkunde vom 1. August 1499 gehört zu den drei letzten Belegen, die einen Bezug zum sogenannten Kaufunger Hof haben: Agnes, Fürstin von Anhalt, Äbtissin zu Gandersheim und Kaufungen, belehnt darin den Meier Kurt Herminges und seine Ehefrau Adelheit auf weitere neun Jahre mit ihrem freien Hofe zu Hedemünden und verleiht ihm das Vorrecht bei etwaiger Verpachtung ihres Teilgutes daselbst.

Am 10. März 1510 beurkunden Äbtissin Anna von der Borch, Priorin Elisabeth Hake und der Konvent zu Kaufungen, dass sie der vormaligen Äbtissin Elisabeth von Plesse eine jährliche Pension von 70 Vierling Frucht und 30 Gulden Geld von des Klosters Einkünften aus Witzenhausen und Hedemünden entrichten wollen.

Eine Urkunde vom 21. Februar 1515 ist für das heutige Hedemünden von besonderer Bedeutung. An diesem Tage verlieh die Äbtissin Alfradis zu Kaufungen dem Stiftsgenossen Rappe zu Hedemünden des Stiftes freies Haus, Hof und Vorwerk daselbst auf 12 Jahre. Der Name dieses Meiers hat dem Hof seinen späteren Namen gegeben. Er wird noch heute als Bezeichnung für die Nachfolgegebäude des ehemaligen Gutshofes verwendet: Rappenhof.

In der Dokumentation der Geschichte des Rappenhofes gibt es zwischen 1515 und 1652 eine Lücke. Das mag durch die Auflösung des Klosters Kaufungen infolge der Reformation, die Wirren des 30jährigen Krieges u.ä. verursacht worden sein. Vier Jahre nach dem Kriegsende sind zwei Eintragungen im Kirchenbuch vorgenommen worden, die den Rappenhof betreffen. Während es in der ersten Auseinandersetzung zwischen Braunschweig und Hessen um Zinszahlungen geht, erfahren wir aus der zweiten, dass der Hof im 30jährigen Krieg abgebrannt sein muß: Ao 1652 hat Lorenz Stigtenrot sich erbothen, die alte in Kriegs Jahren abgebrannte Baustelle wieder zu Erbauen, dafern der Meier Zins auf etliche Jahre erlassen und Er samt seiner descementz (Nachkommenschaft) mit d Meyerei beerblehnt würde. Dieses ist ihm von Landgraf Ernst, laut Ermeierlehnsbriefes de Dato Cassel 1652. d. 15. Jun. unter folgenden conditionen zugestanden, daß Er u. seine Nachkommen alle 9 jahr, einen thlr zur recognition (Anerkennung) des Erbmeierlehns gebe etc. Durch diese Notiz erfahren wir, dass im Zusammenhang mit dem Brandschaden und dem Wiederaufbau der Hofgebäude die Umwandlung des Meierverhältnisses in ein Erbmeierverhältnis erfolgte. Seit 1652 blieb der Hof in der Hand der Familie Stichtenroth, deren Name uns hier erstmalig überliefert wir; vermutlich wurde er schon vor 1652 von der gleichen Familie verwaltet und gelangte später in ihren Besitz. Der Name 'Stichtenroth' hat sich aus der ehemaligen Pächterbezeichnung 'Stiftsgenosse' entwickelt.

In den Eintragungen der Kämmereirechnungen wird als Bezeichnung des Gutes, abweichend von dem früher üblichen Namen 'Kaufunger Hof' und dem später benutzten Namen 'Rappenhof' als Gutsname 'Hessenhof' verwandt. - Die Besitzer des freien Hofes waren, wie auch schon als Pächter, nicht zu Abgaben verpflichtet. Sie hatten lediglich jährlich einen geringen Betrag für die Nutzung der 'Gemeinde' an die Stadt zu entrichten und sind auch nur deshalb in deren Rechnungen zu finden.

Aus den Abrechnungen geht hervor, dass folgende Mitglieder der genannten Familie seit 1708 im Besitz des Hofes waren:

Stichtenroth, Lorenz
Stichtenroth, Hans Jürgen
Stichtenroth, Johann Ulrich
Stichtenroth, Justus Heinrich
Stichtenroth, Johann Andreas
Stichtenroth, Justus Henrich
Stichtenroth, Justus Friedrich
Stichtenroth, Carl
Stichtenroth, Erben
Stichtenroth, Karl August
1652 (nach Kirchenakten)
1708 - 1747
1747 - 1780
1780 - 1786
1786 / 1787
1787 - 1801
1801 - 1831
1832 - 1873
1874 - 1889
1889 - 1898.

Es ist anzunehmen, dass die Gebäude des Hofes bis zum Jahre 1898 noch dem Zustand des 1652 gebauten Kaufunger Hofes entsprachen, der Grundbesitz aber durch Erbteilung erheblich verringert worden ist. - Fast 900 Jahre nach der ersten schriftlichen Erwähnung des ehemaligen Königshofes endete seine Geschichte mit dem Verkauf durch Karl August Stichtenroth an Dr. Lauenstein.

Eine Mündener Zeitungsnotiz vom 27. März 1898 berichtet: Die Besitzung Rappenhof wurde heute käuflich von Herrn Dr. med. Lauenstein hier, erworben und soll dem Vernehmen nach zu einem größeren Etablissement umgebaut werden. Der alte Rappenhof wurde anschließend größtenteils durch ein neues Gebäude ersetzt, das als Sanatorium für Nerven- und Gemütskranke geplant war. In einer weiteren Zeitungsnotiz lesen wir am 6. Mai 1899: Die Heilanstalt des Herrn Dr. Lauenstein hier, wird in einigen Tagen fertig gestellt. Am 6. Juli 1899 wurde sie bezogen.

Da die Räumlichkeiten des neu erbauten Hedemündener Sanatoriums schon bald nicht mehr ausreichten, begann Dr. Lauenstein mit dem Bau eines zweiten Hauses, diesmal auf der anderen Seite der Werra, auf Oberoder Gebiet. Am 6. Juni 1904 wurde das zweite Sanatorium eingeweiht, ein Haus mit zunächst 24 Betten. Als Mitarbeiter stellte Dr. Lauenstein Dr. Otto Grahl ein, der auch Mitbesitzer wurde.

Durch den Naubau ergaben sich für das Hedemündener Sanatorium Verbesserungen: Es wurde an die Wasserleitung des neuen Hauses angeschlossen (die Stadt hatte zu dieser Zeit noch kein eigenes Leitungsnetz) und erhielt auch seinen elektrischen Strom von der hauseigenen Stromversorgung des neuen Sanatoriums, so dass zu jener Zeit in Hedemünden als einzige Gebäude das alte Sanatorium und das benachbarte Haus des Kaufmanns Wilhelm Huth, der den ersten Mitanschluß beantragt hatte, in hellem Licht erstahlte, nicht aber der Rest der Stadt.

Am 23.11.1912 verstarb Dr. Lauenstein im Alter von 44 Jahren. Dr. Grahl fand einen Nachfolger in Professor Eichelbarg, Oberarzt in der Göttinger Nervenklinik, der ab Mai 1913 neben seiner Dozentur an der Göttinger Universität die Verwaltung der Sanatorien übernahm.

Der Plan, weiterhin in beiden Sanatorien Patienten zu betreuen, ließ sich nicht verwirklichen, und so wurde das Haus auf dem Gelände des ehemaligen Rappenhofes am 1. 3.1923 verkauft. Der neue Besitzer Bernhard Berghaus (Berlin-Halensee) gab den Besitz aber schon am 7.1.1925 wieder ab. Auf einstimmigen Beschluß der städtischen Gremien kaufte die Stadt das nun als Kurhaus bezeichnete ehemalige Sanatorium für 42.500 Mark und ließ darin für weitere 7.500 Mark notwendige Reparaturen ausführen. Anschließend vermietete sie das Haus an Herrn Limburg, hatte daran aber wohl wenig Freude, denn die kündigte Limburg nach kurzer Mietdauer im Jahre 1926. Nach vergeblichen Versuchen, Prof. Eichelberg noch einmal als Mieter zu gewinnen, verpachtete der Magistrat - vermutlich Ende des Jahres 1926 - das Gebäude an den Hotelier Hartje aus Bielefeld. Diesmal hatte der Pachtvertrag länger Bestand. Im Jahre 1930 stellte Hartje sogar den Antrag, auf eigene Dampfheizung einbauen zu dürfen, deren Zeitwert lediglich bei Lösung des Pachtvertrages durch die Gemeinde Hedemünden übernommen werden müßte. Anfang 1932 beantragte Hatje eine Herabsetzung der Pacht für den Pappenhof auf jährlich 2.000 Mark. Der Gemeinderat willigte genehmigte die beantragte Senkung mit Wirkung vom 1. Januar rückwirkend.

Im Jahre 1932 leitete die Gemeinde Hedemünden durch ihren Gemeindevorsteher Karger Verhandlungen mit Herrn Bleyert aus Lutterberg über den Verkauf des Rappenhofes ein. Der Gemeinderat war einstimmig bereit, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage der Gemeinde ... unter Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Rappenhof für 26.000 Mark zu verkaufen.

Das Haus wird seitdem als Hotel betrieben. Es hatte nach dem Verkauf durch die Gemeinde folgende Besitzer:

1933 - 1935
19.2. - 14.11.1935
1935 - 1942
1942 - 1966
1966 - 1991
seit 1991
Gastwirt Fritz Bleyert und Ehefrau Johanna
Gemeinde Hedemünden
Gastwirt Albert Fischer
Gastwirt Fritz Bolte
Elisabeth Kloke (geb. Bolte)
Rainer Kloke.

Quelle: Heinrich Hampe, Hedemünden - Aus der Geschichte einer kleinen Ackerbürgerstadt
Das Buch wurde zum 975jährigen Bestehen Hedemündens im Jahre 1992 veröffentlicht. Es ist im Handel nicht mehr erhältlich. Ein Exemplar des Buches befindet sich in der Ortsbücherei Hedemünden. Auszüge aus dem Buch werden hier mit freundlicher Genehmigung von Herrn Hampe wiedergegeben.