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3.3 Der
Königshof Hademinni
Zur
Zeit der Schenkung an das Kloster Kaufungen gehörten zum Hof
Äcker, Grund und Boden, Gebäude, genutzte und ungenutzte
Erde, Wälder, Jagden, stehende und fließende Wasser,
Fischfang, Mühlen, Wiesen, Weiden, Wege und Weglose, Ausgang
und Eingang, Einkünfte und Schulde, Hörige beiderlei Geschlechts
und weitere Nutzungen, wie die Schenkungsurkunde besagt.
Damit
ist erwiesen, dass das Gebiet besiedelt war; die Lage des Hofes
wurde allerdings nur ungenau, im Laenigouvi (Leinegau) des Grafen
Herimann (Hermann von Rheinhausen-Winzenburg) liegend, beschrieben.
Erst spätere Berichte belegen die Lage des Hofes mitten im
heutigen Ortskern von Hedemünden.
Da
die Benediktinerinnen des Klosters Kaufungen den Hof nicht selbst
bewirtschaften konnten, setzten sie zu den Bedingungen des damals
gültigen Meierrechts einen Meier zur Bewirtschaftung ein. Die
Dauer des Pachtverhältnisses, die Höhe des Pachtzinses
und die Verpflichtung, zu verschiedenen Diensten und Aufgaben wurden
in einem Meierbrief festgelegt.
Über
die Größe des damaligen Besitzes liegen uns leider keine
Angaben mehr vor. Im Jahre 1803 sollen - nach Angaben von WOLF -
noch ein Wohnhaus mit Scheune, Stallungen und 90 Morgen Land dazugehört
haben. Leider gibt WOLF keine Quellen an. Zu dem ursprünglichen
Gut hat sicher sehr viel mehr Besitz gehört.
Spätestens
im Jahre 1294 gab das Kloster Kaufungen den Hof Hedeminne als Lehen
an die Herren von Plesse. Die Äbtissin und der Konvent behielten
sich aber weiterhin die Einsetzung eines Meiers vor. Über die
Gründe, die zu dieser Belehnung führten, ist nichts bekannt.
Die Herren von Plesse, deren Burg am östlichen Leinetalhang
auf einem Kalksteinfelsen in der Nähe von Bovenden liegt, hatten
sich seit Mitte des 12. Jahrhunderts rund um ihre Burg ein kleines
geschlossenes Herrschaftsgebiet ausgebaut, das, bis auf drei Ortschaften
im Leinetal, aus Rodungen bestand.
Die
Urkunde von 1924 bestätigte in ihrem Text den Herren von Plesse
zusätzlich die pachtweise Überlassung der Neurodung Plesserhagen
(Pleßhagen) und Ellerode auf Lebenszeit. Vermutlich ist der
Beginn des Lehensverhältnisses auch hier früher anzusetzen
als 1924. LOTZE sah in den Herren von Plesse die Gründer der
beiden Ortschaften und gab 1924 als Gründungsjahr an. Die beiden
Dörfer existieren heute nicht mehr, am Platz der Ortschaft
Ellerode steht nur noch das Landgut gleichen Namens. Die Reste der
Wüstung Pleßhagen sind unter Buchenwaldbewuchs verschwunden.
Nur die Flurnamen 'Nasser Kirchhof, Pleßhagen, Plesse' erinnern
noch an die ehemalige Rodungssiedlung. Beide Orte waren immerhin
100 Jahre nach ihrer Gründung so bedeutend, dass sie im Jahre
1397 an die Hofhaltung der Herzogin Margaretha in Münden Abgaben
entrichten mußten.
Am
18. September 1317 verpflichteten sich die Edelherren Hermann und
Gottschalk von Plesse urkundlich, auch von jeder unter den Pflug
genommenen Hufe im Sudholz 1/2 Vierding Silber jährlich als
Zins an die Kirche in Kaufungen zu zahlen.
Am
15. August 1355 übergaben die Herren Godeschalk, Herman
und Jan to Plesse vnse vederliche Erue de dorp Heydeminne, Plesse,
Ellerode vnde Ouberode mit alleme rechte vnde mit alle deme dat
dar thu horet vor Achte Hundert mark lodigis sulver Gothingischir
wichte... an den Herzog Ernst von Braunschweig. In einem folgenden
Vertrag verzichteten die genannten Edelherren von Plesse am 13.
Mai 1356 auf ihre von der Äbtissin zu Kaufungen zu Lehen rührenden
Güter in Hedemünden, Oberode und Plesse unter der Bedingung,
dass die Äbtissin den Herzog Ernst den Jüngeren zu Braunschweig
damit belehne. Auf diese Weise gelangte Hedemünden als Kaufunger
Lehen an die braunschweigischen Herzöge im Fürstentum
Göttingen. Während die Lehnsherren des Hofes wechselten,
blieb der Hof doch stets Eigentum des Klosters Kaufungen.
Im
Jahre 1379 wurden der Gemahlin des Herzogs Otto des Quaden, Margaretha,
Schloß und Stadt Münden, Schloß Sichelnstein sowie
Ober- und Unteramt Münden lebenslänglich als Wittum verschrieben.
Dadurch erhielt sie auch den Hedemündener Hof als Leibzucht
zur Nutzung. Von nun an mußten von dem groten Kofunger
Hove to Hedeminni Naturallieferungen an das Mündener Schloß
gegeben werden: So hatte auf Anordnung des Herzogs Grewenstein
von Hedeminni von dem Vorwarke von Kofungen meyner Frowen III Ghense
(Gänse), un IX Molder Hawern, un IX Schepel Weitez, un IX
Schepel Garsten (Gerste), un IX Höhnere (Hühner),
un IX Bekere (Becher), un eyn Verdel Wasses (Wachs),
un eyn Verdel Pepers (Pfeffer) un III Molden (Mulden)
zu liefern.
In
einer Urkunde, von der am 19. Juni 1452 eine Kopie angefertigt wurde,
hat die damalige Äbtissin, vermutlich Elisabeth von Waldeck
(1442 bis 1494), ausführlich die Rechte und Pflichten der Kötner
festgelegt. Der Text vermittelt - für eine Urkunde ungewöhnlich
- einen eindrucksvollen Einblick in das Leben zu jener Zeit.
Es
wurde festgelegt, dass der Erbmeier die Abgaben der Kötner
zu erheben und an die Lehesherrin abzuführen hatte. Dafür
gewährte sie den zinspflichtigen Hedemündener Einwohnern
Rechtsschutz, falls sie irgendwo in Gefangenschaft gerieten. Dann
mußte die Äbtissin sich um die Freilassung bemühen
und eventuell ihre Boten mit Lösegeld aussenden.
An
jenem Montag nach Himmelfahrt hatten die Bedeleute (abgabepflichtige
Bauern) von jeder Hufe 18 hessische Pfennige auf dem Meierhof zu
entrichten. Dort sollten die Knechte einen Tisch aufstellen, auf
den das Geld gelegt werden konnte. Auf dem Tisch standen ein Becher
und drei Fässer Bier, damit jedem, der sein Geld brachte, ein
Trank gereicht werden konnte. Dann zahlte der Zinspflichtige für
die Bewirtung noch 18 Pfennige für Fische und 18 Pfennige für
Butter. Die Fische sollten im Hause des Meiers gesotten werden,
und der Meier hatte noch Speck und Brot dazuzugeben. - Außerdem
mußte ein jeder Hufenbesitzer für jede Hufe Landes noch
einen hessischen Schilling entrichten und am Montag nach Martini
sechs hessische Pfennige. Wenn jemand nicht bezahlen konnte, wurden
Knechte ausgeschickt, die die Forderung einzutreiben hatten. An
Mahn- und Pfändungsgebühren forderten die Boten 18 hessische
Pfennige. Wenn ein Bedemann abgebrannt war oder Brandsteuer bezahlen
mußte, wurden die Abgaben erlassen.
Die
Äbtissin war auch berechtigt, am Martinstag (11. November)
von jeder Hufe vier Scheffel Roggen, acht Scheffel Gemengekorn,
zwei Teile Hafer und ein Teil Gerste und auf Walpurgis (1. Mai)
vier Scheffel Hafer zu verlangen. Wenn jemand zu Walpurgis den Hafer
nicht hatte, konnte die Frau von Kaufungen wählen, ob sie stattdessen
einen Vierling (= 6,5 l) Hafer nehmen würde, dieser sollte
nicht der beste und nicht der schlechteste sein. Wollte die Äbtissin
das nicht, dann sollte der zinspflichtige die vier Scheffel Hafer
im nächsten Jahr liefern. Gemessen wurde mit rechtem Leinescheffel
(Leinischem Gemäß). Bei Brandschäden, Brandsteuern,
Schädigungen durch Feinde wurde in dem betreffenden Jahr die
Kornabgabe erlassen.
Die
Hedemündener hatten das Recht, in der Feldmark Hasen zu fangen,
und die Frau von Kaufungen sollte sie verteidigen und beschützen,
falls ihnen das verboten werden sollte.
Der
Erbmeier mußte für den Herrn von Plesse, den Lehnsherren
von Hedemünden, auf Kosten der Frau von Kaufungen und zum Nutzen
des Herrn, dreimal im Jahr ein Roß bereithalten, wenn der
Herr aber dieses Angebot länger als drei Tage nutzte, hatte
er sich und seinen Knecht selbst zu beköstigen und für
entstehenden Schaden einzustehen.
Wenn
ein Kötner seine Tochter mit dem Sohn und Nachfolger des Erbmeiers
verheiraten wollte, so hatte die Frau von Kaufungen das Recht, von
dem Kötner drei Scharff (Scherf = Pfennig) und fünf Schilling
hessischer Pfennige zu verlangen. Wenn er das Geld nicht geben wollte,
sollte er ein Kalb von 14 Tagen liefern. War er aber zu arm, um
die Zahlungen leisten zu können, dann sollte die Schwiegertochter
der Frau des Meiers ein jahr lang jeden Sonntag zur Kirche folgen.
Nach dem Kirchgang sollte sie sich mit den Mägden und Knechten
zum Essen an einen Tisch setzen. Der Meier und dessen Frau mußten
sie beschützen, wenn sie von dem übrigen Gesinde so verspottet
oder beschimpft würde, dass es ihr Schaden konnte. Nach einem
Jahr war sie dann des bedemundes leddich ('Bedemund' war
die Gebühr, die von Leibeigenen - meist von der Braut - bei
deren Verheiratung gezahlt wurde).
Der
Frau von Kaufungen stand ein freies Haus auf dem Hofe zur Verfügung,
in dem die Hedemündener, wenn sie Lust hatten, an heiligen
Tagen, wenn Zeit war, und zur Fastnacht tanzen konnten. An den letzten
drei Fastentagen sollte der Meier den Leuten von Hedemünden
vier Lichte (Kerzen) geben, jedes Licht eine Elle lang. Bei
dem Kerzenschein durften sie tanzen, solange die Lichter brannten.
Am ersten Tag sollte man den Kindern ein zweifaches Seil geben,
damit sie sich in die Fasten führen konnten.
Das
Kloster hatte auch einen Hof mit sechs Morgen Land, wo der Spielmann
wohnen sollte. Er hatte die Nutzung der sechs Morgen Land und mußte
dafür den Meier und seine Kinder flötend auf das Feld
führen, wenn es der Meier von ihm verlangte. Dort sollte er
des Tages Seile flechten, und wenn er binden wollte, durfte er mit
den Schnittern essen, so gut sie das taten. Des abends sollte er
auf dem Rückweg wieder flöten und helfen, den Wagen abzuladen
und die Ernte in die Scheune zu tragen. Wenn er das tat, mußte
ihm der Meier von jeder Fuhre eine Garbe geben, die er heimtragen
durfte. Die Seile, in die der Meier einband, sollten Roggenseile
sein. Wenn der Drescher die Garben aufknüpfte, sollte er die
Seile auf einen Haufen werfen, und der Pfeifer durfte sie sich nehmen.
Am
Ende des Schreibens wird betont, dass die vorstehenden Bestimmungen
altes Recht darstellen, das der Frau von Kaufungen in Hedemünden
von Gnaden des heiligen Kreuzes vererbt wurde und das auf Wunsch
der Eltern und Großeltern, die es auch besessen haben, für
Kind und Kindeskind bewahrt werden solle. Das Schreiben verweist
auch noch auf die Zeit der Äbtissin von Margenhagen, die Herren
von Plesse, von Harste, den verstorbenen Herzog Ernst zu Braunschweig
und den jungen Herzog Otto, die für den Erhalt der Rechte des
Klosters eingetreten seien und diese bestätigt hätten.
- Die Abschrift wurde am 19. Juni 1452 gefertigt.
Über
das Alter der ursprünglichen Handschrift lassen sich leider
nur Vermutungen anstellen. WERKMÜLLER meint, dass die erste
Aufzeichnung nicht lange vor der Herstellung der Kopie erfolgt sei.
Er weist darauf hin, dass der Inhalt des Schreibens - abgesehen
von einigen Vorschriften - nicht ungewöhnlich sei. Ungewöhnlich
sind die Vorschriften über das 'Hasenfangen', denn die niedere
Jagd ist selten für die Bedeleute frei. Aber der zweite Absatz
... spricht allerdings auch nicht von Jagd, sondern nur vom Fangen
der Hasen (vermutlich mit Schlingen und Netzen). Vorschriften über
Aneignungsrecht am Wild für die Bauern sind im hessisch-niedersächsischen
Raum selten.
Ungewöhnlich
ist auch die Vorschrift über den Spielmann, der nicht nur bei
Festlichkeiten, sondern auch bei der Arbeit spielen soll und dafür
bei der Ernte die übriggebliebenen Roggenseile als Besoldung
bekommt, abgesehen natürlich von den sechs Morgen Land.
Sehr
schön ist auch die Vorschrift über das erlaubte Tanzen,
wobei der Meier aber zugleich die Kerzen als Uhr mitgibt, damit
der (der Obrigkeit immer verdächtige) Tanz auch von vornherein
zeitlich begrenzt ist.
Eine
Kaufunger Urkunde vom 1. August 1499 gehört zu den drei letzten
Belegen, die einen Bezug zum sogenannten Kaufunger Hof haben: Agnes,
Fürstin von Anhalt, Äbtissin zu Gandersheim und Kaufungen,
belehnt darin den Meier Kurt Herminges und seine Ehefrau Adelheit
auf weitere neun Jahre mit ihrem freien Hofe zu Hedemünden
und verleiht ihm das Vorrecht bei etwaiger Verpachtung ihres Teilgutes
daselbst.
Am
10. März 1510 beurkunden Äbtissin Anna von der Borch,
Priorin Elisabeth Hake und der Konvent zu Kaufungen, dass sie der
vormaligen Äbtissin Elisabeth von Plesse eine jährliche
Pension von 70 Vierling Frucht und 30 Gulden Geld von des Klosters
Einkünften aus Witzenhausen und Hedemünden entrichten
wollen.
Eine
Urkunde vom 21. Februar 1515 ist für das heutige Hedemünden
von besonderer Bedeutung. An diesem Tage verlieh die Äbtissin
Alfradis zu Kaufungen dem Stiftsgenossen Rappe zu Hedemünden
des Stiftes freies Haus, Hof und Vorwerk daselbst auf 12 Jahre.
Der Name dieses Meiers hat dem Hof seinen späteren Namen gegeben.
Er wird noch heute als Bezeichnung für die Nachfolgegebäude
des ehemaligen Gutshofes verwendet: Rappenhof.
In
der Dokumentation der Geschichte des Rappenhofes gibt es zwischen
1515 und 1652 eine Lücke. Das mag durch die Auflösung
des Klosters Kaufungen infolge der Reformation, die Wirren des 30jährigen
Krieges u.ä. verursacht worden sein. Vier Jahre nach dem Kriegsende
sind zwei Eintragungen im Kirchenbuch vorgenommen worden, die den
Rappenhof betreffen. Während es in der ersten Auseinandersetzung
zwischen Braunschweig und Hessen um Zinszahlungen geht, erfahren
wir aus der zweiten, dass der Hof im 30jährigen Krieg abgebrannt
sein muß: Ao 1652 hat Lorenz Stigtenrot sich erbothen,
die alte in Kriegs Jahren abgebrannte Baustelle wieder zu Erbauen,
dafern der Meier Zins auf etliche Jahre erlassen und Er samt seiner
descementz (Nachkommenschaft) mit d Meyerei beerblehnt würde.
Dieses ist ihm von Landgraf Ernst, laut Ermeierlehnsbriefes de Dato
Cassel 1652. d. 15. Jun. unter folgenden conditionen zugestanden,
daß Er u. seine Nachkommen alle 9 jahr, einen thlr zur recognition
(Anerkennung) des Erbmeierlehns gebe etc. Durch diese Notiz
erfahren wir, dass im Zusammenhang mit dem Brandschaden und dem
Wiederaufbau der Hofgebäude die Umwandlung des Meierverhältnisses
in ein Erbmeierverhältnis erfolgte. Seit 1652 blieb der Hof
in der Hand der Familie Stichtenroth, deren Name uns hier erstmalig
überliefert wir; vermutlich wurde er schon vor 1652 von der
gleichen Familie verwaltet und gelangte später in ihren Besitz.
Der Name 'Stichtenroth' hat sich aus der ehemaligen Pächterbezeichnung
'Stiftsgenosse' entwickelt.
In
den Eintragungen der Kämmereirechnungen wird als Bezeichnung
des Gutes, abweichend von dem früher üblichen Namen 'Kaufunger
Hof' und dem später benutzten Namen 'Rappenhof' als Gutsname
'Hessenhof' verwandt. - Die Besitzer des freien Hofes waren, wie
auch schon als Pächter, nicht zu Abgaben verpflichtet. Sie
hatten lediglich jährlich einen geringen Betrag für die
Nutzung der 'Gemeinde' an die Stadt zu entrichten und sind auch
nur deshalb in deren Rechnungen zu finden.
Aus
den Abrechnungen geht hervor, dass folgende Mitglieder der genannten
Familie seit 1708 im Besitz des Hofes waren:
Stichtenroth, Lorenz
Stichtenroth, Hans Jürgen
Stichtenroth, Johann Ulrich
Stichtenroth, Justus Heinrich
Stichtenroth, Johann Andreas
Stichtenroth, Justus Henrich
Stichtenroth, Justus Friedrich
Stichtenroth, Carl
Stichtenroth, Erben
Stichtenroth, Karl August |
1652 (nach Kirchenakten)
1708 - 1747
1747 - 1780
1780 - 1786
1786 / 1787
1787 - 1801
1801 - 1831
1832 - 1873
1874 - 1889
1889 - 1898. |
Es
ist anzunehmen, dass die Gebäude des Hofes bis zum Jahre 1898
noch dem Zustand des 1652 gebauten Kaufunger Hofes entsprachen,
der Grundbesitz aber durch Erbteilung erheblich verringert worden
ist. - Fast 900 Jahre nach der ersten schriftlichen Erwähnung
des ehemaligen Königshofes endete seine Geschichte mit dem
Verkauf durch Karl August Stichtenroth an Dr. Lauenstein.
Eine
Mündener Zeitungsnotiz vom 27. März 1898 berichtet: Die
Besitzung Rappenhof wurde heute käuflich von Herrn Dr. med.
Lauenstein hier, erworben und soll dem Vernehmen nach zu einem größeren
Etablissement umgebaut werden. Der alte Rappenhof wurde anschließend
größtenteils durch ein neues Gebäude ersetzt, das
als Sanatorium für Nerven- und Gemütskranke geplant war.
In einer weiteren Zeitungsnotiz lesen wir am 6. Mai 1899: Die
Heilanstalt des Herrn Dr. Lauenstein hier, wird in einigen Tagen
fertig gestellt. Am 6. Juli 1899 wurde sie bezogen.
Da
die Räumlichkeiten des neu erbauten Hedemündener Sanatoriums
schon bald nicht mehr ausreichten, begann Dr. Lauenstein mit dem
Bau eines zweiten Hauses, diesmal auf der anderen Seite der Werra,
auf Oberoder Gebiet. Am 6. Juni 1904 wurde das zweite Sanatorium
eingeweiht, ein Haus mit zunächst 24 Betten. Als Mitarbeiter
stellte Dr. Lauenstein Dr. Otto Grahl ein, der auch Mitbesitzer
wurde.
Durch
den Naubau ergaben sich für das Hedemündener Sanatorium
Verbesserungen: Es wurde an die Wasserleitung des neuen Hauses angeschlossen
(die Stadt hatte zu dieser Zeit noch kein eigenes Leitungsnetz)
und erhielt auch seinen elektrischen Strom von der hauseigenen Stromversorgung
des neuen Sanatoriums, so dass zu jener Zeit in Hedemünden
als einzige Gebäude das alte Sanatorium und das benachbarte
Haus des Kaufmanns Wilhelm Huth, der den ersten Mitanschluß
beantragt hatte, in hellem Licht erstahlte, nicht aber der Rest
der Stadt.
Am
23.11.1912 verstarb Dr. Lauenstein im Alter von 44 Jahren. Dr. Grahl
fand einen Nachfolger in Professor Eichelbarg, Oberarzt in der Göttinger
Nervenklinik, der ab Mai 1913 neben seiner Dozentur an der Göttinger
Universität die Verwaltung der Sanatorien übernahm.
Der
Plan, weiterhin in beiden Sanatorien Patienten zu betreuen, ließ
sich nicht verwirklichen, und so wurde das Haus auf dem Gelände
des ehemaligen Rappenhofes am 1. 3.1923 verkauft. Der neue Besitzer
Bernhard Berghaus (Berlin-Halensee) gab den Besitz aber schon am
7.1.1925 wieder ab. Auf einstimmigen Beschluß der städtischen
Gremien kaufte die Stadt das nun als Kurhaus bezeichnete ehemalige
Sanatorium für 42.500 Mark und ließ darin für weitere
7.500 Mark notwendige Reparaturen ausführen. Anschließend
vermietete sie das Haus an Herrn Limburg, hatte daran aber wohl
wenig Freude, denn die kündigte Limburg nach kurzer Mietdauer
im Jahre 1926. Nach vergeblichen Versuchen, Prof. Eichelberg noch
einmal als Mieter zu gewinnen, verpachtete der Magistrat - vermutlich
Ende des Jahres 1926 - das Gebäude an den Hotelier Hartje aus
Bielefeld. Diesmal hatte der Pachtvertrag länger Bestand. Im
Jahre 1930 stellte Hartje sogar den Antrag, auf eigene Dampfheizung
einbauen zu dürfen, deren Zeitwert lediglich bei Lösung
des Pachtvertrages durch die Gemeinde Hedemünden übernommen
werden müßte. Anfang 1932 beantragte Hatje eine Herabsetzung
der Pacht für den Pappenhof auf jährlich 2.000 Mark. Der
Gemeinderat willigte genehmigte die beantragte Senkung mit Wirkung
vom 1. Januar rückwirkend.
Im
Jahre 1932 leitete die Gemeinde Hedemünden durch ihren Gemeindevorsteher
Karger Verhandlungen mit Herrn Bleyert aus Lutterberg über
den Verkauf des Rappenhofes ein. Der Gemeinderat war einstimmig
bereit, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage
der Gemeinde ... unter Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
den Rappenhof für 26.000 Mark zu verkaufen.
Das
Haus wird seitdem als Hotel betrieben. Es hatte nach dem Verkauf
durch die Gemeinde folgende Besitzer:
1933 - 1935
19.2. - 14.11.1935
1935 - 1942
1942 - 1966
1966 - 1991
seit 1991 |
Gastwirt Fritz Bleyert und Ehefrau Johanna
Gemeinde Hedemünden
Gastwirt Albert Fischer
Gastwirt Fritz Bolte
Elisabeth Kloke (geb. Bolte)
Rainer Kloke. |
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