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1.3.5 Die Jagd
In einem alten Schriftstück, dem Actum Hedemünden
d. 15 Aug. Ao 1677, wird von einigen Mitgliedern des damaligen
Rates der Stadt behauptet, daß schon von altersher alle Bürger
und Bürgersöhne über 15 Jahre (1885 wurde das Mindestalter
der Jagdberechtigten auf 20 Jahre heraufgesetzt) berechtigt gewesen
seien, die Jagd auf Rot , Schwarzwild und Hasen im Wald und in der
Feldmark auszuüben, allerdings mit der Verpflichtung, die rechte
Seite mit Kopf aufs Haus (Schloß) Münden gegen
ein Stück Eßen und trunck Zu Liefern, davon der Kopf
wieder abgefodert, und alhier ans Raht Hauß Zum gedächtniß
angeschlagen wird. Fünf Jahre später wurde diese Aussage
von dem ehemaligen Vogt Schrader in Bezug auf das Jagdrecht bestätigt,
hinsichtlich der Lieferung nach Münden aber mit folgender Änderung
wiedergegeben: Es haben auch die Hedemünder Macht Zu schießen
in ihrem Gehöltze allerley Wilpret, müßen aber von
einem jechlichen Hohen Wilpret wen es geschoßen wird die rechte
seite Vom Halse an davon gegen ein Trinckgelt oder Schießgelt
in Fürstl[iches] Amt Münden lieffern, der Kopf
aber und die Haut Bleibet dehne der es geschoßen.
Die Ausübung der Wald und Feldjagd stand also den Hedemündener
Bürgern zu. Sie machten von diesem Recht Gebrauch bis zur Zeit
des ,Königreichs Westphalen', als die Jagd an den Stadtförster
Heinrich Christoph Kelterborn verpachtet wurde. Nach dem Abzug der
Franzosen im November 1813 waren die Hedemündener nicht mehr
bereit, auf ihre alten Rechte zu verzichten. Vergeblich wies der
zu dieser Zeit amtierende Förster Karl Wilhelm Schütz
auf seinen Pachtvertrag mit der Stadt hin, die Bürger nahmen
die Jagd wieder auf.
Als Richtlinie für die ordnungsgemäße Durchführung
der bürgerlichen Jagd stellten Magistrat und Bürgerdeputierte
im Jahre 1834 ein vierzehn Paragraphen umfassendes Regulativ
über die Jagdgerechtigkeit der Stadt Hedemünden zusammen
und reichten dieses zur Genehmigung an das Amt Münden ein.
Das begutachtende Königliche Jagd Departement in Northeim und
die Landdrostei in Hildesheim hätten zwar eine weitere Verpachtung
der Jagd lieber gesehen, begrüßten aber für den
Fall der Beibehaltung der Jagd durch die Bürger die Einführung
eines solchen Regulativs. Allerdings wurden etliche Verbesserungen
gefordert, nach deren Berücksichtigung das Regulativ am 26.
August 1835 in Kraft trat.
Mit der Einführung des Jagdgesetzes vom 29. Juli 1850 wurde
als Neuerung der Erwerb eines Jagdscheins für die Ausübung
der Jagd gefordert. Bei Nichtbefolgung dieser Vorschrift sollten
Strafen von 5 bis 10 Tlr verhängt werden. Magistrat und Bürgervorsteher
setzten die Gebühr für den Schein auf den geringen Betrag
von 8 gGr fest. Dennoch erhob sich dagegen ein lauter Protest, und
man verlangte die Herabsetzung auf 1 bis 2 gGr. Einige Berechtigte
äußerten, sie würden das Jagdrecht wie bisher auch
ohne Jagdschein ausüben. Das Amt Münden ordnete daraufhin
eine strenge Beaufsichtigung durch die städtischen Holz- und
Feldaufseher und die Königlichen Landgendarmen an. Die Proteste
bewirkten tatsächlich eine Halbierung der Jagdscheingebühr
auf 4 gGr. Anscheinend befolgte man danach die Vorschrift, denn
bis zum 1. September 1852 meldeten sich beim Bürgermeister
32 Interessenten zum Erwerb des Scheines an.
Die Ausübung der Jagd durch die Bürger wurde noch etwa
20 Jahre nach Inkrafttreten des Regulativs beibehalten. Dann zeigte
sich, daß die Verpachtung sowohl der Wald als auch der Feldjagd
die bessere Lösung darstellte. Von 1874 bis 1880 pachtete der
Landwirt Louis Geilmann die Jagd für 156 Mark jährlich.
Aus dem Jahre 1898 ist der Name des Rentiers Heinrich Maus aus Kassel
als Pächter überliefert. Er zahlte für die Feldjagd
340 Mark und für die Waldjagd 675 Mark jährlich. Der Pachtbetrag
änderte sich in den folgenden Jahren geringfügig und erreichte
1930 die Summe von 1500 Mark. Die Entwicklung war nur durch den
vorübergehenden außergewöhnlichen Preisanstieg im
Jahr 1922 unterbrochen worden, als Wilhelm Gundlach und Herr Ludwig
20.000 Mark bezahlen mussten.
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Über außergewöhnliche
Jagderfolge oder -erlebnisse wurde nur wenig Erwähnenswertes
überliefert. Selbst für damalige Zeiten ungewöhnlich
muß aber der Fang eines Bibers gewesen sein (Abb. 12),
der noch heute auf einem Ölgemälde im Hedemündener
Archiv betrachtet werden kann. Die Bildinschrift lautet: Ein
Biber ist alhier gefangen worden den 27. Marty Anno 1684. |
Aus dem Jahre 1897 erfahren wir von einer behördlichen Aufforderung,
die Dachse verstärkt zu jagen, weil sie in der Gemarkung starke
Schäden verursachten und hören von dem Ergebnis einer Treibjagd:
Es wurden fünf Ricken, sechs Böcke, neun Hasen und ein Jagdhund
im Wert von 600 Mark erlegt. Außerdem erhielt ein Schütze
eine Ladung Schrot in den Oberschenkel. |