1.3.5 Die Jagd

In einem alten Schriftstück, dem Actum Hedemünden d. 15 Aug. Ao 1677, wird von einigen Mitgliedern des damaligen Rates der Stadt behauptet, daß schon von altersher alle Bürger und Bürgersöhne über 15 Jahre (1885 wurde das Mindestalter der Jagdberechtigten auf 20 Jahre heraufgesetzt) berechtigt gewesen seien, die Jagd auf Rot , Schwarzwild und Hasen im Wald und in der Feldmark auszuüben, allerdings mit der Verpflichtung, die rechte Seite mit Kopf aufs Haus (Schloß) Münden gegen ein Stück Eßen und trunck Zu Liefern, davon der Kopf wieder abgefodert, und alhier ans Raht Hauß Zum gedächtniß angeschlagen wird. Fünf Jahre später wurde diese Aussage von dem ehemaligen Vogt Schrader in Bezug auf das Jagdrecht bestätigt, hinsichtlich der Lieferung nach Münden aber mit folgender Änderung wiedergegeben: Es haben auch die Hedemünder Macht Zu schießen in ihrem Gehöltze allerley Wilpret, müßen aber von einem jechlichen Hohen Wilpret wen es geschoßen wird die rechte seite Vom Halse an davon gegen ein Trinckgelt oder Schießgelt in Fürstl[iches] Amt Münden lieffern, der Kopf aber und die Haut Bleibet dehne der es geschoßen.

Die Ausübung der Wald und Feldjagd stand also den Hedemündener Bürgern zu. Sie machten von diesem Recht Gebrauch bis zur Zeit des ,Königreichs Westphalen', als die Jagd an den Stadtförster Heinrich Christoph Kelterborn verpachtet wurde. Nach dem Abzug der Franzosen im November 1813 waren die Hedemündener nicht mehr bereit, auf ihre alten Rechte zu verzichten. Vergeblich wies der zu dieser Zeit amtierende Förster Karl Wilhelm Schütz auf seinen Pachtvertrag mit der Stadt hin, die Bürger nahmen die Jagd wieder auf.

Als Richtlinie für die ordnungsgemäße Durchführung der bürgerlichen Jagd stellten Magistrat und Bürgerdeputierte im Jahre 1834 ein vierzehn Paragraphen umfassendes Regulativ über die Jagdgerechtigkeit der Stadt Hedemünden zusammen und reichten dieses zur Genehmigung an das Amt Münden ein. Das begutachtende Königliche Jagd Departement in Northeim und die Landdrostei in Hildesheim hätten zwar eine weitere Verpachtung der Jagd lieber gesehen, begrüßten aber für den Fall der Beibehaltung der Jagd durch die Bürger die Einführung eines solchen Regulativs. Allerdings wurden etliche Verbesserungen gefordert, nach deren Berücksichtigung das Regulativ am 26. August 1835 in Kraft trat.
Mit der Einführung des Jagdgesetzes vom 29. Juli 1850 wurde als Neuerung der Erwerb eines Jagdscheins für die Ausübung der Jagd gefordert. Bei Nichtbefolgung dieser Vorschrift sollten Strafen von 5 bis 10 Tlr verhängt werden. Magistrat und Bürgervorsteher setzten die Gebühr für den Schein auf den geringen Betrag von 8 gGr fest. Dennoch erhob sich dagegen ein lauter Protest, und man verlangte die Herabsetzung auf 1 bis 2 gGr. Einige Berechtigte äußerten, sie würden das Jagdrecht wie bisher auch ohne Jagdschein ausüben. Das Amt Münden ordnete daraufhin eine strenge Beaufsichtigung durch die städtischen Holz- und Feldaufseher und die Königlichen Landgendarmen an. Die Proteste bewirkten tatsächlich eine Halbierung der Jagdscheingebühr auf 4 gGr. Anscheinend befolgte man danach die Vorschrift, denn bis zum 1. September 1852 meldeten sich beim Bürgermeister 32 Interessenten zum Erwerb des Scheines an.

Die Ausübung der Jagd durch die Bürger wurde noch etwa 20 Jahre nach Inkrafttreten des Regulativs beibehalten. Dann zeigte sich, daß die Verpachtung sowohl der Wald als auch der Feldjagd die bessere Lösung darstellte. Von 1874 bis 1880 pachtete der Landwirt Louis Geilmann die Jagd für 156 Mark jährlich. Aus dem Jahre 1898 ist der Name des Rentiers Heinrich Maus aus Kassel als Pächter überliefert. Er zahlte für die Feldjagd 340 Mark und für die Waldjagd 675 Mark jährlich. Der Pachtbetrag änderte sich in den folgenden Jahren geringfügig und erreichte 1930 die Summe von 1500 Mark. Die Entwicklung war nur durch den vorübergehenden außergewöhnlichen Preisanstieg im Jahr 1922 unterbrochen worden, als Wilhelm Gundlach und Herr Ludwig 20.000 Mark bezahlen mussten.

  Über außergewöhnliche Jagderfolge oder -erlebnisse wurde nur wenig Erwähnenswertes überliefert. Selbst für damalige Zeiten ungewöhnlich muß aber der Fang eines Bibers gewesen sein (Abb. 12), der noch heute auf einem Ölgemälde im Hedemündener Archiv betrachtet werden kann. Die Bildinschrift lautet: Ein Biber ist alhier gefangen worden den 27. Marty Anno 1684.

Aus dem Jahre 1897 erfahren wir von einer behördlichen Aufforderung, die Dachse verstärkt zu jagen, weil sie in der Gemarkung starke Schäden verursachten und hören von dem Ergebnis einer Treibjagd: Es wurden fünf Ricken, sechs Böcke, neun Hasen und ein Jagdhund im Wert von 600 Mark erlegt. Außerdem erhielt ein Schütze eine Ladung Schrot in den Oberschenkel.


Quelle: Heinrich Hampe, Hedemünden - Aus der Geschichte einer kleinen Ackerbürgerstadt
Das Buch wurde zum 975jährigen Bestehen Hedemündens im Jahre 1992 veröffentlicht. Es ist im Handel nicht mehr erhältlich. Ein Exemplar des Buches befindet sich in der Ortsbücherei Hedemünden. Auszüge aus dem Buch werden hier mit freundlicher Genehmigung von Herrn Hampe wiedergegeben.