1.3.4 Die Forstbediensteten

Die Stadt Hedemünden beschäftige spätestens seit 1708 einen eigenen Stadtförster. Zu den Forstbediensteten der Stadt gehörten außerdem Forstaufseher (Holzwärter) und Holzhauer.

Eine Beaufsichtigung des gesamten Forstpersonals erfolgte zunächst durch den jeweiligen städtischen Forstsenator. Die staatliche Oberaufsicht durch Königliche Beamte wird in den Kämmereirechnungen erst ab 1843 (1. hannoversche Forstreform) mit der Erwähnung des Reitenden Försters Wißmann aus Meensen deutlich.

In der Zeit zwischen 1708 (Beginn der Kämmerei-Rechnungsführung) und 1930 standen neun Förster im Dienst der Stadt. Ihre Tätigkeit wurde zunächst nicht von den Anordnungen einer Fachbehörde bestimmt, sie waren als städtische Beamte an die Weisungen des Rates gebunden. Diese Abhängigkeit brachte die Förster häufig in Konflikte und lockerte sich mit der Einführung des Gesetzes über die Verwaltung der Gemeinde und Kirchenforsten.

Der Stadtförster wurde angestellt, um die Ausführung der Ratsbeschlüsse, die ab 1859 (2. hannoversche Forstreform) in Abstimmung mit der staatlichen Forstbehörde erfolgten, zu überwachen. Er war für den Einschlag, die Anlage der Abfuhrwege, die Holzverteilung an die Berechtigten, den Verkauf des Holzes und die Kulturarbeiten verantwortlich. Damit hing die Einteilung der Holzhauer und Waldarbeiter und deren Beaufsichtigung zusammen.

Zur Unterstützung der Arbeit des Försters wurden Forstaufseher eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Wild und Holzfrevel zu verhindern, Waldschäden bei Holzabfuhren zu begrenzen und Grenzverletzungen zu verhüten. Sie durften Gewehre gegen Wilddiebe tragen, selbst allerdings nicht jagen.

Mit dem Gebot Die Holzhauer dürfen nichts unternehmen oder zulassen, wodurch dem Walde Nachtheil erwachsen könnte und wenn sie einen Frevel, er sei von welcher Art er wolle, entdecken sollten, so haben sie solchen sofort dem Förster anzuzeigen, beginnt die im Jahre 1883 herausgegebene Instruction für die Holzhafter der Hedemünden'schen Stadtforsten. Sie schreibt in 15 Paragraphen die Aufgaben der Holzfäller und deren Ausführung bis in alle Einzelheiten vor. Diese Instruktion wurde jedem Oberholzhauer und Holzhauer zur Lektüre, Beherzigung und Aufbewahrung ausgehändigt und mußte beim Ausscheiden aus dem Forstdienst der Stadt zurückgegeben werden. Den Instruktionen wurden zwölf Jahre später die handschriftlichen Normal-Unfallverhütungsvorschriften für forstwirtschaftliche Betriebe angeheftet, die der Förster allen Holzhauern vorlas und von ihnen unterschreiben ließ. Eine weitere handschriftliche Anlage enthält die genauen Anordnungen des Fällungsbetriebes mit den Klassifikationen der einzelnen Schlagholzarten Derbholzstangen, Reiheholzstangen, Deputat Knorrholz, Bürger Scheitholz, Bürger Knorrholz, Wellen und ausführliche Anweisungen zur Zusammenstellung des Knorrholzes. Auch diese mußte nach Verlesen von den Holzhauern unterzeichnet werden.

Die Aufwendungen für die Löhne aller Forstbediensteten wurden aus den Einnahmen der Waldwirtschaft gedeckt. Die Überschüsse blieben in der Kämmereikasse zu anderer Verwendung.



Quelle: Heinrich Hampe, Hedemünden - Aus der Geschichte einer kleinen Ackerbürgerstadt
Das Buch wurde zum 975jährigen Bestehen Hedemündens im Jahre 1992 veröffentlicht. Es ist im Handel nicht mehr erhältlich. Ein Exemplar des Buches befindet sich in der Ortsbücherei Hedemünden. Auszüge aus dem Buch werden hier mit freundlicher Genehmigung von Herrn Hampe wiedergegeben.