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1.3.4 Die Forstbediensteten
Die Stadt Hedemünden beschäftige spätestens seit
1708 einen eigenen Stadtförster. Zu den Forstbediensteten der
Stadt gehörten außerdem Forstaufseher (Holzwärter)
und Holzhauer.
Eine Beaufsichtigung des gesamten Forstpersonals erfolgte zunächst
durch den jeweiligen städtischen Forstsenator. Die staatliche
Oberaufsicht durch Königliche Beamte wird in den Kämmereirechnungen
erst ab 1843 (1. hannoversche Forstreform) mit der Erwähnung
des Reitenden Försters Wißmann aus Meensen deutlich.
In der Zeit zwischen 1708 (Beginn der Kämmerei-Rechnungsführung)
und 1930 standen neun Förster im Dienst der Stadt. Ihre Tätigkeit
wurde zunächst nicht von den Anordnungen einer Fachbehörde
bestimmt, sie waren als städtische Beamte an die Weisungen
des Rates gebunden. Diese Abhängigkeit brachte die Förster
häufig in Konflikte und lockerte sich mit der Einführung
des Gesetzes über die Verwaltung der Gemeinde und Kirchenforsten.
Der Stadtförster wurde angestellt, um die Ausführung
der Ratsbeschlüsse, die ab 1859 (2. hannoversche Forstreform)
in Abstimmung mit der staatlichen Forstbehörde erfolgten, zu
überwachen. Er war für den Einschlag, die Anlage der Abfuhrwege,
die Holzverteilung an die Berechtigten, den Verkauf des Holzes und
die Kulturarbeiten verantwortlich. Damit hing die Einteilung der
Holzhauer und Waldarbeiter und deren Beaufsichtigung zusammen.
Zur Unterstützung der Arbeit des Försters wurden Forstaufseher
eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörte es, Wild und Holzfrevel
zu verhindern, Waldschäden bei Holzabfuhren zu begrenzen und
Grenzverletzungen zu verhüten. Sie durften Gewehre gegen Wilddiebe
tragen, selbst allerdings nicht jagen.
Mit dem Gebot Die Holzhauer dürfen nichts unternehmen oder
zulassen, wodurch dem Walde Nachtheil erwachsen könnte und
wenn sie einen Frevel, er sei von welcher Art er wolle, entdecken
sollten, so haben sie solchen sofort dem Förster anzuzeigen,
beginnt die im Jahre 1883 herausgegebene Instruction für
die Holzhafter der Hedemünden'schen Stadtforsten. Sie schreibt
in 15 Paragraphen die Aufgaben der Holzfäller und deren Ausführung
bis in alle Einzelheiten vor. Diese Instruktion wurde jedem Oberholzhauer
und Holzhauer zur Lektüre, Beherzigung und Aufbewahrung ausgehändigt
und mußte beim Ausscheiden aus dem Forstdienst der Stadt zurückgegeben
werden. Den Instruktionen wurden zwölf Jahre später die
handschriftlichen Normal-Unfallverhütungsvorschriften für
forstwirtschaftliche Betriebe angeheftet, die der Förster
allen Holzhauern vorlas und von ihnen unterschreiben ließ.
Eine weitere handschriftliche Anlage enthält die genauen Anordnungen
des Fällungsbetriebes mit den Klassifikationen der einzelnen
Schlagholzarten Derbholzstangen, Reiheholzstangen, Deputat Knorrholz,
Bürger Scheitholz, Bürger Knorrholz, Wellen und ausführliche
Anweisungen zur Zusammenstellung des Knorrholzes. Auch diese mußte
nach Verlesen von den Holzhauern unterzeichnet werden.
Die Aufwendungen für die Löhne aller Forstbediensteten
wurden aus den Einnahmen der Waldwirtschaft gedeckt. Die Überschüsse
blieben in der Kämmereikasse zu anderer Verwendung.
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