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1.3.3 Die weitere Waldnutzung
Neben dem Vorteil der Weideberechtigung hatten die Hedemündener
Bürger das Recht, ihr Holz aus dem Wald zu holen: Holz zum
Heizen, Backen, Brauen und Befeuern der Töpfer und Kalköfen,
Bauholz für Häuser, Möbel, Brücken, Mühlen,
Uferbefestigungen und Fährschiffe. Außer Holz lieferte
der Wald Eicheln und Bucheckern für die Schweine, Rinde zum
Gerben, Gras und Laub als Viehfutter und Stallstreu, Beeren, Pilze
und anderes mehr.
Ein Teil des jährlich geschlagenen Holzes wurde als Brennmaterial
den Reiheberechtigten, den Besitzern eines Reihehauses, als ,Gemeinheit'
überwiesen. Im Jahre der Verkopplung 1881 gab es 145 Reihehausberechtigte.
Ihr Nutzungsrecht am Hedemündener Stadtwald wurde am 7.1.1907
erstmals als dingliche Berechtigung in das Grundbuch des Amtsgerichts
Münden eingetragen. Von diesem Jahr an gibt es 147 Reiheberechtigungen,
die auf den Häusern mit den alten Nummern 1 146 und 148 ruhen.
Jede Reihestelle hat gegen Zahlung der Werbungskosten Anspruch auf:
a) 4 rm Buchen Stamm Scheitholz,
b) 4 rm Buchen Knorrholz, dazu das von diesen 8 rm anfallende Abfallreisig,
c) 3 rm Buchen Stammreisig oder seinem Wert entsprechendes Derbholz.
Voraussetzung der Lieferung von a) und b) ist, daß bei rationeller
forstlicher Bewirtschaftung die Lieferung vertretbar sein muß,
andernfalls ist eine Ersatzleistung oder Kürzung zulässig.
Ein Anspruch auf die jährliche Lieferung von Brennholz als
Haus und Deputatholz bestand 1924 für die städtischen
Häuser (ca. 5 rm), die Pfarre (37,8 rm), die Lehrer (je 11
rm), den Förster (14,7 rm), den Forstaufseher (16 rm), die
Nachtwächter (je 8,7 rm), die Hebamme (5,8 rm) und die Schule
(33,4 rm), jeweils als Scheit und Knorrholz.
Jeder Reihestelle stand außerdem das benötigte Bauholz
zum Wohnhaus, zu Scheunen, Stallungen und Nebengebäuden zu,
die auf dem zur Reihestelle gehörenden Grund und Boden errichtet
wurden. Das schloß auch die Reparatur der alten Häuser,
Forsttaxe entrichtet werden, die, nach der Stärke der angelieferten
Stämme, unterschiedlich hoch ausfiel. Zunächst wurde die
Taxe von einem vereidigten Sachverständigen (meist dem ansässigen
Zimmermann) festgelegt, später sorgte eine Eintragung ins Grundbuch
für eine gleichbleibende Taxe. Der Antrag auf Bauholz hatte
bis zu einem festgesetzten Jahrestermin beim Magistrat vorzuliegen.
Dabei sollte ein ,Bauholzverzeichnis' eingereicht werden, in dem
alle benötigten Bauhölzer aufgelistet waren, damit der
entsprechende Einschlag erfolgen konnte. Wurde der Antragstermin
versäumt, mußte ein Jahr gewartet werden. Zimmerleuten,
Tischlern, Drechslern und Müllern durften keine Bauhölzer
für gewerbliche Zwecke zu den Preisen der Holztaxe überwiesen
werden.
Seit 1708 sind in den Rechnungen der Kämmerei besondere Holzwünsche
aufgeschrieben worden, die sowohl von den Reihehausbesitzern, als
auch von Handwerkern und auswärtigen Käufern an die Stadtverwaltung
herangetragen und gegen die Zahlung der Holztaxe oder gegen den
vollen Kaufpreis bei Fremden und Handwerkern erfüllt wurden
(vgl. Anhang zu 1.3.3). So wurden u.a. Hölzer für Brunnenröhren
aus Eiche oder Hainbuche, Hürdenpfähle, Deichseln, Leiterbäume,
Maibäume, Kippkarrenstangen, Harkengabeln und Peitschenstöcke
aus Feldahorn (vom Peitschenstockmacher Carl Hildebrandt aus Mollenfelde
in den Jahren 1911 und 1916) bestellt. Zusätzlich verkaufte
man Borke (Eichenrinde) an den Lohgerber Haase aus Münden und
bei einer öffentlichen Versteigerung an andere Lohgerber. Raff
und Leseholz konnte am Dienstag und Freitag gesammelt, es mußte
jedoch aus dem Walde getragen und durfte nicht mit dem Wagen abgefahren
werden. An Nichtbürger wurden jährlich höchstens
zehn Holzlesescheine ausgegeben. Als Nutzhölzer kamen Eichen,
Eschen, Ahorn, Kirschen und Hainbuchenstämme überwiegend
an Handwerker zum Verkauf.
Das Laubstreusammeln war für die Reiheberechtigten nach vorheriger
Verlosung kostenlos. Die Lose waren nicht übertragbar. Eine
abzusammelnde Fläche sollte nach den Grundbucheintragungen
von 1907 nicht kleiner als 2 Morgen sein. Das Laub durfte nur vom
20. Oktober des alten bis zum 15. Mai des neuen Jahres gesammelt
werden und auch nur dann, wenn keine forstwirtschaftlichen Gründe
entgegenstanden.
Den Besitzern von Reihestellen war weiterhin erlaubt, zum eigenen
Gebrauch Steine in den Steinbrüchen zu brechen, Lehm in den
Lehmkuhlen zu graben und Sand aus Sandgruben zu gewinnen. Die Zustimmung
des Magistrats oder des Bürgermeisters war dafür aber
in jedem Fall erforderlich.
Die Reiheberechtigten hatten das Recht, vom 1. April bis 30. September
eines jeden Jahres Gras zu rupfen sowie Moos und Heide zu holen.
Sie waren auch berechtigt, Besenreiser zu schneiden, mußten
dafür jedoch die Genehmigung des Magistrats einholen, der diese
erst nach Befragung des Stadtförsters erteilte.
Es bestand auch die Möglichkeit, gegen Erwerb eines Berechtigungsscheines
zum Preise von 50 Pfennig während des gleichen Zeitraumes alle
Arten von Beeren zu pflücken, mit Ausnahme der Wacholderbeeren,
für die der Preis des Pflückscheines 2 Mark betrug. Die
Beeren des Wacholders, der sich vor 1880 zahlreich auf den beweideten
Ödlandhängen des südlichen Waldgebietes ausgebreitet
hatte, durften zwar gepflückt werden, aber es war beschlossen,
daß kein Fremder in den hiesigen Forsten Wacholderbeeren
klopfen soll, und daß jeder hiesige Einwohner befugt ist,
wenn er einen Fremden beim Klopfen antrifft, ihn dem Magistrat vorzuführen
und wenn er sich weigert mitzugehen, ihm ein Pfand zu nehmen.
In den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts muß es im
Hedemündener Wald auch noch einen Bestand an Trüffeln
gegeben haben, denn für Trüffelnsuche in hiesiger Forst
wurden im Jahre 1876 sechs Mark eingenommen, und der Trüffeljäger
Carl Hildebrandt zu Mollenfelde zahlte in den Jahren 1882 und
1886/87 sogar 15 Mark jährliche Pacht.
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