1.3.3 Die weitere Waldnutzung

Neben dem Vorteil der Weideberechtigung hatten die Hedemündener Bürger das Recht, ihr Holz aus dem Wald zu holen: Holz zum Heizen, Backen, Brauen und Befeuern der Töpfer und Kalköfen, Bauholz für Häuser, Möbel, Brücken, Mühlen, Uferbefestigungen und Fährschiffe. Außer Holz lieferte der Wald Eicheln und Bucheckern für die Schweine, Rinde zum Gerben, Gras und Laub als Viehfutter und Stallstreu, Beeren, Pilze und anderes mehr.

Ein Teil des jährlich geschlagenen Holzes wurde als Brennmaterial den Reiheberechtigten, den Besitzern eines Reihehauses, als ,Gemeinheit' überwiesen. Im Jahre der Verkopplung 1881 gab es 145 Reihehausberechtigte. Ihr Nutzungsrecht am Hedemündener Stadtwald wurde am 7.1.1907 erstmals als dingliche Berechtigung in das Grundbuch des Amtsgerichts Münden eingetragen. Von diesem Jahr an gibt es 147 Reiheberechtigungen, die auf den Häusern mit den alten Nummern 1 146 und 148 ruhen. Jede Reihestelle hat gegen Zahlung der Werbungskosten Anspruch auf:
a) 4 rm Buchen Stamm Scheitholz,
b) 4 rm Buchen Knorrholz, dazu das von diesen 8 rm anfallende Abfallreisig,
c) 3 rm Buchen Stammreisig oder seinem Wert entsprechendes Derbholz.
Voraussetzung der Lieferung von a) und b) ist, daß bei rationeller forstlicher Bewirtschaftung die Lieferung vertretbar sein muß, andernfalls ist eine Ersatzleistung oder Kürzung zulässig.

Ein Anspruch auf die jährliche Lieferung von Brennholz als Haus und Deputatholz bestand 1924 für die städtischen Häuser (ca. 5 rm), die Pfarre (37,8 rm), die Lehrer (je 11 rm), den Förster (14,7 rm), den Forstaufseher (16 rm), die Nachtwächter (je 8,7 rm), die Hebamme (5,8 rm) und die Schule (33,4 rm), jeweils als Scheit und Knorrholz.

Jeder Reihestelle stand außerdem das benötigte Bauholz zum Wohnhaus, zu Scheunen, Stallungen und Nebengebäuden zu, die auf dem zur Reihestelle gehörenden Grund und Boden errichtet wurden. Das schloß auch die Reparatur der alten Häuser, Forsttaxe entrichtet werden, die, nach der Stärke der angelieferten Stämme, unterschiedlich hoch ausfiel. Zunächst wurde die Taxe von einem vereidigten Sachverständigen (meist dem ansässigen Zimmermann) festgelegt, später sorgte eine Eintragung ins Grundbuch für eine gleichbleibende Taxe. Der Antrag auf Bauholz hatte bis zu einem festgesetzten Jahrestermin beim Magistrat vorzuliegen. Dabei sollte ein ,Bauholzverzeichnis' eingereicht werden, in dem alle benötigten Bauhölzer aufgelistet waren, damit der entsprechende Einschlag erfolgen konnte. Wurde der Antragstermin versäumt, mußte ein Jahr gewartet werden. Zimmerleuten, Tischlern, Drechslern und Müllern durften keine Bauhölzer für gewerbliche Zwecke zu den Preisen der Holztaxe überwiesen werden.

Seit 1708 sind in den Rechnungen der Kämmerei besondere Holzwünsche aufgeschrieben worden, die sowohl von den Reihehausbesitzern, als auch von Handwerkern und auswärtigen Käufern an die Stadtverwaltung herangetragen und gegen die Zahlung der Holztaxe oder gegen den vollen Kaufpreis bei Fremden und Handwerkern erfüllt wurden (vgl. Anhang zu 1.3.3). So wurden u.a. Hölzer für Brunnenröhren aus Eiche oder Hainbuche, Hürdenpfähle, Deichseln, Leiterbäume, Maibäume, Kippkarrenstangen, Harkengabeln und Peitschenstöcke aus Feldahorn (vom Peitschenstockmacher Carl Hildebrandt aus Mollenfelde in den Jahren 1911 und 1916) bestellt. Zusätzlich verkaufte man Borke (Eichenrinde) an den Lohgerber Haase aus Münden und bei einer öffentlichen Versteigerung an andere Lohgerber. Raff und Leseholz konnte am Dienstag und Freitag gesammelt, es mußte jedoch aus dem Walde getragen und durfte nicht mit dem Wagen abgefahren werden. An Nichtbürger wurden jährlich höchstens zehn Holzlesescheine ausgegeben. Als Nutzhölzer kamen Eichen, Eschen, Ahorn, Kirschen und Hainbuchenstämme überwiegend an Handwerker zum Verkauf.

Das Laubstreusammeln war für die Reiheberechtigten nach vorheriger Verlosung kostenlos. Die Lose waren nicht übertragbar. Eine abzusammelnde Fläche sollte nach den Grundbucheintragungen von 1907 nicht kleiner als 2 Morgen sein. Das Laub durfte nur vom 20. Oktober des alten bis zum 15. Mai des neuen Jahres gesammelt werden und auch nur dann, wenn keine forstwirtschaftlichen Gründe entgegenstanden.

Den Besitzern von Reihestellen war weiterhin erlaubt, zum eigenen Gebrauch Steine in den Steinbrüchen zu brechen, Lehm in den Lehmkuhlen zu graben und Sand aus Sandgruben zu gewinnen. Die Zustimmung des Magistrats oder des Bürgermeisters war dafür aber in jedem Fall erforderlich.

Die Reiheberechtigten hatten das Recht, vom 1. April bis 30. September eines jeden Jahres Gras zu rupfen sowie Moos und Heide zu holen. Sie waren auch berechtigt, Besenreiser zu schneiden, mußten dafür jedoch die Genehmigung des Magistrats einholen, der diese erst nach Befragung des Stadtförsters erteilte.

Es bestand auch die Möglichkeit, gegen Erwerb eines Berechtigungsscheines zum Preise von 50 Pfennig während des gleichen Zeitraumes alle Arten von Beeren zu pflücken, mit Ausnahme der Wacholderbeeren, für die der Preis des Pflückscheines 2 Mark betrug. Die Beeren des Wacholders, der sich vor 1880 zahlreich auf den beweideten Ödlandhängen des südlichen Waldgebietes ausgebreitet hatte, durften zwar gepflückt werden, aber es war beschlossen, daß kein Fremder in den hiesigen Forsten Wacholderbeeren klopfen soll, und daß jeder hiesige Einwohner befugt ist, wenn er einen Fremden beim Klopfen antrifft, ihn dem Magistrat vorzuführen und wenn er sich weigert mitzugehen, ihm ein Pfand zu nehmen. In den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts muß es im Hedemündener Wald auch noch einen Bestand an Trüffeln gegeben haben, denn für Trüffelnsuche in hiesiger Forst wurden im Jahre 1876 sechs Mark eingenommen, und der Trüffeljäger Carl Hildebrandt zu Mollenfelde zahlte in den Jahren 1882 und 1886/87 sogar 15 Mark jährliche Pacht.



Quelle: Heinrich Hampe, Hedemünden - Aus der Geschichte einer kleinen Ackerbürgerstadt
Das Buch wurde zum 975jährigen Bestehen Hedemündens im Jahre 1992 veröffentlicht. Es ist im Handel nicht mehr erhältlich. Ein Exemplar des Buches befindet sich in der Ortsbücherei Hedemünden. Auszüge aus dem Buch werden hier mit freundlicher Genehmigung von Herrn Hampe wiedergegeben.